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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2005
6 K 3862/03 -

Abwassergebühr: Wohnungseigentümer müssen nur für das selbst verbrauchte Abwasser einstehen

Zahlt ein Wohnungseigentümer die Gebühren für das ausschließlich in der eigenen Eigentumswohnung (Sondereigentum) anfallende Schmutzwasser nicht, können die anderen Wohnungseigentümer hierfür nicht als Gesamtschuldner zur Zahlung herangezogen werden. Hinsichtlich des Niederschlagswassers müssen sie jedoch für die gesamte Gebühr haften, auch wenn ihr Miteigentumsanteil gering ist. Dies entschied die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Mit dem Urteil wird der Klage eines Wohnungseigentümers gegen die Stadt Mannheim teilweise stattgegeben.

Der Kläger ist Miteigentümer eines etwa 3.000 m2 großen, mit Büro- und Fabrikgebäuden bebauten Grundstücks in Mannheim. Ihm gehören drei Büroräume, was einem Miteigentumsanteil von etwa 3,4 % entspricht. An die Stadt entrichtete er die hierauf entfallende Gebühr für die Entsorgung des Schmutzwassers. Der weitere Miteigentümer, ein in Konkurs gefallenes Unternehmen, zahlte die auf seinen Eigentumsanteil entfallenden Entwässerungsgebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser nicht. Daraufhin forderte die Stadt Mannheim vom Kläger als Gesamtschuldner auch die Zahlung dieser Entwässerungsgebühren, d.h. einer Gebühr von ca. 250 € für Schmutzwasser und einer Gebühr von ca. 2.150 € für das gesamte Niederschlagswasser. Dieser erhob unter Hinweis auf seinen geringen Miteigentumsanteil nach erfolgslosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger teilweise Recht. Die Kosten der Abwasserentsorgung seien keine Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern allein dem jeweiligen Sondereigentum der Wohnungseigentümer zugeordnet, entschied die 6. Kammer. Da der Wohnungseigentümer keinerlei Einfluss auf den Wasserverbrauch und den Schmutzwasseranfall in den anderen Eigentumswohnungen habe, müsse er für die entsprechenden Gebühren auch nicht als Gesamtschuldner einstehen. Die Regelung über die Gesamtschuldner in der städtischen Abwassersatzung, die auch Wohnungseigentümer umfasse, gelte nur für das gemeinschaftliche Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Nur insoweit werde die öffentliche Abwasseranlage von allen Wohnungseigentümer „benutzt“. Im Übrigen beschränke sich die Benutzung auf das jeweils „eigene“ Schmutzwasser. Praktische Probleme ergeben sich daraus nach Auffassung der Kammer nicht, da im Regelfall jede Eigentumswohnung über einen eigenen Wasserzähler verfüge, mit dem das Schmutzwasser erfasst werden könne.

Die Gebühr für das Niederschlagswasser müsse der Kläger allerdings als Gesamtschuldner in vollem Umfang zahlen, so die Kammer weiter. Es bestehe insoweit ein Gesamtschuldverhältnis, weil das Niederschlagswasser nicht in den jeweiligen Räumen, sondern auf den Dächern und Freiflächen anfalle, die im gemeinschaftlichen Eigentum stünden. Die Haftung als Gesamtschuldner gelte auch für Wohnungseigentümer mit einem nur geringen Miteigentumsanteil.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 09.05.2005

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