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Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 27.09.2005
- 2 G 1215/05 -
Kein Rechtsanspruch auf Aufhebung der LKW-Sperrung
Das Verwaltungsgericht Kassel hat einen Eilantrag eines Tankstellen- und Rasthofsbetriebs auf Aufhebung der verkehrsbehördlichen Anordnung zur Sperrung der B 27 für Lkw über 3,5 t und Entfernung der entsprechenden Verkehrszeichens abgelehnt.
Den Antrag gestellt hatte ein Unternehmen, das in Bad Sooden Allendorf eine Tankstellen und einen Rasthof betreibt. Durch die angeordnete Sperrung hat das Unternehmen Umsatzeinbußen hinnehmen müssen, wodurch es sich in seinen Grundrechten auf Eigentum und Freiheit der Berufsausübung verletzt sieht.
Das Verwaltungsgericht folgte dem nicht, sondern hielt die angeordnete Sperrung der B 27 für LKW über 3,5 t im Rahmen des Prüfungsumfangs im Eilverfahren für rechtmäßig. Die Straßenverkehrsbehörde dürfe nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung -StVO- die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Eine solche Anordnung dürfe allerdings nicht zur Folge haben, dass die Nutzung der durch die straßenrechtliche Widmung einer Straße zugewiesenen Verkehrsfunktion für eine Verkehrsart - hier LKW-Verkehr über 3,5 t - im Ganzen nicht mehr möglich sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall, denn der LKW - Be- und Entladeverkehr in den durch die Anordnung betroffenen Landkreisen sei von dem Verbot ausgenommen.
Auch würden Ausnahmegenehmigungen erteilt, wenn die Sperrung unverhältnismäßig große Umwege zur Folge habe. Bisher hätten 33 Firmen solche Ausnahmegenehmigungen erhalten. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass durch die Sperrung 40 bis 60 % des bisherigen LKW-Verkehrs von der B 27 verdrängt werde. Zu Recht gehe die Straßenverkehrsbehörde davon aus, dass durch die Sperrung eine deutliche Reduzierung der maßgeblichen Lärmwerte erreicht werden könnte. Zu beachten sei dabei, dass der Schwerlastverkehr an Wohnbebauung vorbeiführe und dort nach einer Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Verkehrlärm Lärmwerte tagsüber von 70 dB (A) und nachts von 60 dB (A) nicht überschritten werden sollten. Im Anordnungsbereich seinen in einzelnen Ortschaften tags 75 dB (A) und nachts 69,8 dB (A) gemessen worden, was auf das hohe LKW-Verkehrsaufkommen zurückzuführen sei. Nach einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2000 führen hier tagsüber stündlich bis zu 157 LKW und nachts stündlich bis zu 49 LKW, wobei anzunehmen sei, dass das Verkehrsaufkommen in den letzten Jahren noch zugenommen habe. Könne der LKW-Verkehr im erwarteten Umfang reduziert werden, habe das eine Senkung des Lärmpegels um mindestens 3 dB (A) zur Folge, was für die Wohnbevölkerung eine deutliche Entlastung bedeute.
Dahinter müssten die Interessen des Tankstellen- und Rasthofsbetreibers zurückstehen. In sein Eigentumsrecht werde nicht eingegriffen, denn der Betrieb könne im Rahmen seiner bisherigen Zweckbestimmung weiter benutzt werden. Zwar seien Umsatzeinbußen entstanden. Darauf könne sich der Betreiber aber nicht berufen, denn Chancen und Verdienstmöglichkeiten seien vom Eigentumsschutz nicht umfasst. Dies gelte auch für den behaupten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Denn das angeordnete Fahrverbot für LKW schränke dieses Recht in keiner Weise ein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Kassel v. 29.05.2005
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Dokument-Nr. 1173
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