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Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 24.09.2020
3 L 1216/20.KS -

Erfolgreiche und rechtzeitige Anmeldung zu Prüfungen obliegt Studierenden

Keine Pflicht der Universität zur Überprüfung der rechtzeitigen Prüfungsanmeldung

Es obliegt grundsätzlich den Studierenden sich um eine erfolgreiche und rechtzeitige Anmeldung zu Prüfungen zu sorgen. Für die Universität besteht keine Pflicht zu überprüfen, ob sich Studierende wirksam zu einer Prüfung angemeldet haben. Dies hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für einen Studenten im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen bestand am 17.02.2020 die letzte Möglichkeit die Klausur "Statistik II" zu bestehen. Zwei vorangegangene Versuche scheiterten. Da der Student sich bis zum Anmeldeschluss am 09.02.2020 nicht zur Prüfung anmeldete, wurde die Klausur als zum dritten Mal nicht bestanden bewertet. Der Student konnte aufgrund dessen sein Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen nicht fortsetzen. Der Student beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht Kassel den Erlass einer einstweiligen Anordnungen gerichtet darauf, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Klausur wiederholen zu lassen. Er gab an, sich bereits im Dezember 2019 online zur Prüfung angemeldet zu haben. Erst zwei Tage nach dem Anmeldeschluss fiel ihm bei Einsicht in das Datenverarbeitungsprogramm auf, dass eine Anmeldung zur Prüfung nicht erfolgt sei. Die Universität legte in dem Verfahren Verlaufsprotokolle vor, die plausibel darstellten, dass eine Anmeldung nicht erfolgte. Zum Zeitpunkt der vom Studenten behaupteten Anmeldung haben auch keine technische Probleme vorgelegen.

Kein Anspruch auf Wiederholung der Klausur

Das Verwaltungsgericht Kassel wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurück. Dem Studenten stehe kein Anspruch auf Wiederholung der Klausur zu. Er habe den Vortrag der Universität, dass keine erfolgreiche Anmeldung zur Klausur vorgelegen habe, nicht widerlegen können.

Keine Pflicht der Universität zur Überprüfung der rechtzeitigen Prüfungsanmeldung

Eine Universität sei auch nicht verpflichtet, so das Verwaltungsgericht, Studierende auf eine unwirksame bzw. nicht rechtzeitige Anmeldung hinzuweisen. Es sei Studierenden zumutbar und ohne große Mühe möglich, selbst zu überprüfen, ob sie sich wirksam angemeldet haben. Da die Gestaltung des Studiums, die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und die Anmeldung zu Prüfungen des Disposition der einzelnen Studierenden unterliegen, tragen diese grundsätzlich allein dafür die Verantwortung, sich rechtzeitig zu Prüfungen anzumelden.

Möglichkeit der rechtzeitigen Kontrolle durch Studenten

Dem Studenten sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts angesichts der großen Zeitspanne zwischen behaupteter Anmeldung und Ablauf der Anmeldefrist eine rechtzeitige Kontrolle bequem möglich gewesen. Dabei hätte er erkennen können, dass er sich nicht wirksam angemeldet hat. Weshalb er mit dieser Kontrolle bis einige Tage nach Ablauf der Anmeldefrist gewartet hat, sei nicht nachvollziehbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 29468 Dokument-Nr. 29468

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