wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.7/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 21.07.2021
6 L 1354/21.KS -

VG bestätigt Versammlungsverbot der Stadt Kassel

Querdenker-Demo in Kassel bleibt verboten

Das Verwaltungsgericht Kassel hat den Eilantrag der Anmelderin der Versammlung und des Aufzuges "Für Frieden, Freiheit, Menschenrechte und für eine geschlossene Gesellschaft" gegen eine Verbotsverfügung der Stadt Kassel abgelehnt.

Die Versammlung mit ca. 3.000 Teilnehmern soll auf dem Rainer-Dierichs-Platz vor dem Hauptbahnhof in Kassel stattfinden. Ein Aufzug über die Kurfürstenstraße, Ständeplatz, Friedrich-Ebert-Straße, Querallee, Wilhelmshöher Allee, Fünffensterstraße, zurück zum Hauptbahnhof soll sich anschließen. Die Stadt Kassel verbot die Versammlung und den Aufzug mit Bescheid vom 20. Juli 2021. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und stellte einen Eilantrag.

VG lehnt Eilantrag ab

Das Verwaltungsgerichts lehnte diesen ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Antragsgegnerin habe eine hinreichend tragfähige Gefahrenprognose getroffen. Sie führe nicht nur auf Basis bloßer Vermutungen, sondern auf der Grundlage ausreichender Erkenntnisse zu Recht an, dass die Antragstellerin und die zu erwartenden Teilnehmer der sog. Querdenker-Bewegung angehörten. Die Antragsgegnerin stütze sich hierbei insbesondere auf eine umfangreiche Gefährdungslagenbewertung des Polizeipräsidiums Nordhessen und die Erfahrung mit vergleichbarenteilweise verbotenen Veranstaltungen am 20. März 2021, insbesondere im Zusammenhang mit Auflagenverstößen.

Erfüllung der Auflagen nicht gewährleistet

Die Kammer habe dabei durchaus in den Blick genommen, dass das Infektionsgeschehen weiter deutlich zurückgegangen ist. Deshalb sei ein Versammlungsverbot allein unter Hinweis auf die Infektionslage nicht gerechtfertigt. Vielmehr kämen grundsätzlich mildere Maßnahmen, wie z. B. Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, in Betracht. Das Robert Koch-Institut gehe aktuell weiterhin von einer hohen Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt und von einer moderaten Gefährdung für vollständig Geimpfte aus. Auch der Deutsche Bundestag schätze die Situation weiterhin als problematisch ein, was dadurch dokumentiert werde, dass mit Beschluss vom 11. Juni 2021 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt worden sei. Hier bieten die Antragstellerin und die zu erwartenden Versammlungsteilnehmer aber keine Gewähr dafür, dass entsprechende Auflagen, welche der Verringerung des Infektionsrisikos dienten, tatsächlich umgesetzt und eingehalten würden.

Präventives Versammlungsverbot nicht zu beanstanden

Offen gelassen hat das Gericht dabei, ob eine Auflage zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien weiterhin verhältnismäßig ist. Jedenfalls sei der Mindestabstand einzuhalten, was aber durch den Teilnehmerkreis der Versammlung ebenfalls nicht sichergestellt sei. Soweit die Antragstellerin moniert hat, die zeitlichen Abstände rechtfertigten es nicht, auf Erfahrungen vom März 2021 zurückgreifen, hat die Kammer darauf hingewiesen, dass in der Öffentlichkeit die aktuell geplante Versammlung gerade unter Bezugnahme auf die Ereignisse im März 2021 öffentlich beworben werde. Daher sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass auch die Antragsgegnerin darauf abgestellt habe. Weil die Auflösung der Versammlung daher absehbar wäre, dürfe die Versammlungsbehörde diese auch präventiv verbieten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Versammlungsrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30596 Dokument-Nr. 30596

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss30596

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?