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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 04.06.2013
- 1 K 1009/12.KO -
Soldat haftet nicht auf Schadensersatz nach Autounfall mit einem Dienstfahrzeug
Unfall beim Überholmanöver wurde nicht grob fahrlässig verursacht
Die Bundeswehr kann von einem Soldaten nur dann Schadensersatz nach einem Unfall mit einem Dienstfahrzeugen verlangen, wenn der Unfall von ihm grob fahrlässig verursacht wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Hauptmann, war im Frühjahr 2011 in Afghanistan eingesetzt. Am 6. April 2011 befuhr er in Mazar-e-Sharif gegen 10.10 Uhr Ortszeit mit seinem Dienstfahrzeug die Flughafenstraße im Camp Marmal. Nach der Campordnung gelten 20 km/h. Auf Höhe einer abzweigenden Einfahrt kam es zu einem
Hauptmann hätte nicht mit unvermitteltem Linksabbiegen des zu überholenden Fahrzeugs rechnen müssen
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Erfolg. Der Bescheid, so die Richter, sei rechtswidrig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 16038
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