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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 14.05.2016
- 1 K 1111/15.KO -
Kein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab
Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts ergibt sich weder aus Friedhofssatzung noch aus einschlägigen Bestimmungen des Bestattungsgesetzes
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass Angehörige keinen Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab erheben können. Auch aus einer geduldeten Überschreitung der Ruhezeit kann kein dauerhafter Verzicht auf die Grabräumung abgeleitet werden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahr 1982 verstorbene Vater der Klägerin war in einem Reihengrab auf dem Friedhof der beklagten Ortsgemeinde bestattet. Nachdem die Beklagte Anfang des Jahres 2015 die Einebnung des Grabes gefordert hatte, beantragte die Klägerin die
Klägerin hält nicht verlängerbarer Nutzungszeit der Reihengräber für rechtswidrig
Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Die Friedhofssatzung sei rechtswidrig, weil die Nutzungsmöglichkeit auf Reihengräber mit nicht verlängerbarer Nutzungszeit beschränkt werde. Die Ortsgemeinde habe ihr Ermessen bezüglich der Frage, ob daneben auch Wahlgräber mit der Möglichkeit der
Auch aus Überschreitung der Ruhezeit kann kein dauerhafter Verzicht auf Grabräumung abgeleitet werden
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
- Sozialhilfeträger muss keine Kosten für Wahlgrab und "Leichenschmaus" übernehmen
(Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 09.07.2013
[Aktenzeichen: S 11 SO 1712/12]) - In der Friedhofssatzung festgelegtes Verbot von Verwendung von Grabplatten wirksam
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.06.2010
[Aktenzeichen: 8 ME 125/10])
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Dokument-Nr. 22751
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