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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20.12.2005
- 1 K 1213/05.KO -
Keine Erlaubnis für Schussapparate und Vogelschreianlagen
Die Erlaubnis zum Betrieb von Schussapparaten und Vogelschreianlagen in den Weinbergen von Volxheim ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Um die Trauben in den Weinbergen von Volxheim vor Vogelfraß zu schützen, genehmigte die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach für die Jahre 2004 bis 2008 den Betrieb von Schussapparaten und Vogelschreianlagen. Hiergegen legten die Kläger, die in der Nähe der Weinberge wohnen, Widerspruch ein, da sie sich durch die vom Betrieb der Anlagen verursachte Dauerbeschallung in ihrer Wohnnutzung unzumutbar gestört fühlten. Der Widerspruch blieb erfolglos. Daraufhin erhoben sie Klage beim Verwaltungsgericht.
Die Klage hatte Erfolg. Die Erlaubnis, so das Gericht, sei rechtswidrig.
Nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes bedürfe der Betrieb akustischer Einrichtungen und Geräte zur Fernhaltung von Tieren in den Weinbergen der Erlaubnis, falls Anwohner erheblich belästigt werden könnten. Die Entscheidung hierüber stehe im Ermessen der zuständigen Stelle, welche die Erlaubnis nur erteilen solle, wenn die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen Mitteln nicht erreicht werden könne. Die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe nicht ausreichend geklärt, ob die Fernhaltung von Tieren in den Weinbergen von Volxheim auch mit anderen Mitteln, die für die Kläger mit geringeren Belästigungen verbunden seien, zu erreichen sei. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob das Einnetzen der Reben oder die akustische Abwehr der Vögel durch laser- oder infrarotgesteuerte Auslösung des Abwehrschalls taugliche Alternativen seien, um Vogelfraß in den Weinbergen von Volxheim abzuwehren. Ferner seien in der Erlaubnis auch keine Festlegungen getroffen, um die Anwohner durch den von den genehmigten Anlagen und Apparaten ausgehenden Lärm insbesondere nachts hinreichend zu schützen. Es sei lediglich geregelt, dass die Schreckschussanlagen bei Dunkelheit nicht in Betrieb sein dürften und die tägliche Betriebsdauer dem Fortgang der Ernte und der fortschreitenden Jahreszeit anzupassen seien. Solche Regelungen seien zu unbestimmt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 01/06 des VG Koblenz vom 05.01.2006
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Dokument-Nr. 1661
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