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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23.07.2012
- 3 K 467/12.KO -
Stadt darf Zulassung für Kinder-Autoskooter auf Jahrmarkt versagen
Veranstalter eines Jahresmarktes kann selbst entscheiden, welche Geschäfte und Attraktionen vertreten sein sollen
Dem Veranstalter eines Jahrmarktes kommt bereits bei der konzeptionellen Ausgestaltung des Marktes ein weites Gestaltungsermessen zu. Dieser erlaubt es ihm, beispielsweise auch Fahrgeschäfte, die sich an Kleinkinder richten, dann nicht zuzulassen, wenn sie mit besonderen Erschütterungen verbunden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und bejaht damit eine Entscheidung der Stadt Bad Kreuznach, dem Betreiber eines Kinder-Autoskooters die Zulassung zum Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2012 zu versagen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich im Oktober 2011 mit seinem Fahrgeschäft um die Zulassung mit einem Kinder-Autoskooter zum Bad Kreuznacher
Kläger hält Platzkonzept und Ablehnung für ungerechtfertigt
Mit seiner hiergegen nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass die Beklagte kein Platzkonzept vorweisen könne, welches eine Ablehnung so, wie sie hier erfolgt sei, rechtfertige. Die Stadt habe erst nach Vorliegen der Bewerbungen eine Auswahl unter den Kinderfahrgeschäften getroffen. Da sie zuvor weder in einer Veranstaltungs- noch in einer Platzkonzeption Kinder-Autoskooter von der Veranstaltung ausgeschlossen habe, sei auch der von ihm betriebene
Veranstalter hat bereits bei konzeptioneller Ausgestaltung des Marktes weites Gestaltungsermessen
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Die getroffene Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gewerbeordnung sehe vor, dass die Teilnahme an einem
Erstellung eines Platzkonzeptes ist auch noch nach Eingang aller Bewerbungen möglich
Auch sei die Beklagte rechtlich nicht gehindert, ein Platzkonzept erst nach Eingang aller Bewerbungen zu erstellen. Für eine solche Vorgehensweise spreche vielmehr, dass der Veranstalter dann anhand eines vollständigen Überblickes über das für den Markt zur Verfügung stehende Angebot festlegen könne, welche Sparten und Untersparten auf dem Platz vertreten sein sollen. Dem Interesse der Bewerber an einer Nachvollziehbarkeit von Ausschlussentscheidungen werde durch die notwendige Begründung der Ablehnung ausreichend Rechnung getragen, welche eine gerichtliche Überprüfung ermögliche.
Kinder-Autoskooter bereits seit vielen Jahren nicht im Platzkonzept vorgesehen
Zudem sei das von der Verwaltung erstellte Platzkonzept schließlich auch ordnungsgemäß dem städtischen Ausschuss für Messen und Märkte zur Beschlussfassung unterbreitet und von diesem so beschlossen worden; einer Diskussion im Ausschuss über jede einzelne Bewerbung und jede ausgeschlossene Sparte und Untersparte habe es nicht bedurft. Dies gelte in Bezug auf das Fahrgeschäft des Klägers umso mehr, als Kinder-Autoskooter bereits seit vielen Jahren nicht im Platzkonzept vorgesehen seien. Sei nach alledem das Fahrgeschäft des Klägers bereits auf der Ebene der Entscheidung über die Platzkonzeption zu Recht von der Zulassung ausgeschlossen worden, so habe es einer konkreten Auswahlentscheidung zwischen diesem und sonstigen Kinderfahrgeschäften nicht mehr bedurft.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
- Streit um Autoscooter I: Betreiber des moderneren Autoscooters muss zum Jahrmarkt zugelassen werden
(Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 20.10.2008
[Aktenzeichen: 8 L 3803/08.GI]) - Streit um Autoscooter II: Stadt darf Autoscooter-Betreiber des Vorjahres zulassen, auch wenn ein anderer Betreiber einen attraktiveren Autoscooter hat
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.10.2008
[Aktenzeichen: 6 B 11067/08.OVG])
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Dokument-Nr. 13903
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