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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25.11.2021
- 4 K 1093/20.KO -
Inverkehrbringen von Pyrolyse-Karbonisat als Düngemittel in Deutschland unzulässig
Keine entsprechende Zulassung nach deutschem Recht / Auch kann das Karbonisat nicht nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung als Düngemittel in Deutschland in den Verkehr gebracht werden.
Karbonisat, das in einer Klärschlammanlage durch ein Pyrolyseverfahren erzeugt wird, darf in Deutschland nicht als Düngemittel verwertet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger, kommunaler Zweckverband zweier Verbandsgemeinden, ist mit der Beseitigung des dortigen Abwassers betraut. Aufgrund einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten errichtete er eine Klärschlammbehandlungsanlage, in welcher der Klärschlamm im Wege eines Pyrolyseverfahrens gereinigt und dadurch Karbonisat erzeugt wird. Der Kläger beantragte eine Änderungsgenehmigung und gab dabei an, das Karbonisat durch "stoffliches Recycling durch Verwertung als Düngemittel" bzw. als "Rohstoff in der Düngemittelindustrie" der Entsorgung zuführen zu wollen. Der Beklagte erteilte die beantragte Änderungsgenehmigung indes mit mehreren Nebenbestimmungen. Mit der streitgegenständlichen Nebenbestimmung verpflichtete der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf das Fehlen einer nationalen Zulassung des Karbonisats als
Kläger begehrt Änderungsgenehmigung ohne die Nebenbestimmung
Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Er begehrte die Erteilung der beantragten Änderungsgenehmigung ohne die Nebenbestimmung. Zur Begründung berief er sich unter anderem darauf, das Karbonisat sei kein Abfallstoff, sondern in Deutschland nach Maßgabe des europarechtlichen Prinzips der gegenseitigen Anerkennung verkehrsfähig. Da das Karbonisat in Schweden ohne Zulassung als
Richter: Nebenbestimmung zur Sicherstellung eines geeigneten Entsorgungswegs für das Karbonisat erforderlich
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die angegriffene Nebenbestimmung, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig. Denn sie sei zur Sicherstellung eines geeigneten Entsorgungswegs für das Karbonisat erforderlich. Zu den immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten gehöre es, Abfälle zu vermeiden, nicht zu vermeidende Abfälle zu verwerten und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die vom Kläger beabsichtigte Verwertung durch Recycling und Vermarktung des Karbonisats sei in Deutschland unzulässig. Es liege nämlich weder eine entsprechende Zulassung nach nationalem Recht vor noch könne das Karbonisat nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31215
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