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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.08.2009
4 K 1348/08.KO -

DB Netz AG muss Instandhaltungskosten für Eisenbahnbahnbrücke übernehmen

Kontrollgutachten belegt seit Jahren bestehende, nicht beseitigte Schäden

Die DB Netz AG muss die Instandhaltungskosten für eine Brücke über eine Eisenbahnstrecke, deren Standsicherheit massiv gefährdet ist, übernehmen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Am Bahnhof von Dausenau führt eine Brücke über die Eisenbahnstrecke Wetzlar Koblenz. Bezüglich des Zustands der Brücke fanden durch die Bahn regelmäßig Überprüfungen statt, die letzte vor der Bahnprivatisierung im Dezember 1992. Nach der Privatisierung der Bahn wurden die diesbezüglichen Unterlagen der Ortsgemeinde Dausenau übergeben, die zum 1. Januar 1994 Trägerin der Baulast der Brücke geworden war. Ein in der Folgezeit eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass sich die Brücke nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinde. Da die Bahn und die Kommune sich über die durchzuführenden Maßnahmen bzw. deren Kostentragung nicht einigen konnten, fanden im Auftrag der Bahn im März 2006 Bausubstanzerkundungen statt. Es wurden 46 Einzelschäden festgestellt. Der beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Betriebssicherheit der Bahn und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet seien und eine solche Gefährdung auch nicht innerhalb der nächsten 7 bis 18 Jahre zu erwarten sei. 2007 ließ die Bahn Maßnahmen an der Brücke durchführen. Da die Kommune diese nicht für ausreichend hielt, beantragte sie beim Verwaltungsgericht Koblenz die Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens. Der vom Gericht bestellte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass zum maßgebenden Zeitpunkt, dem 1. Januar 1994, die Standsicherheit der Brücke auf mittlere Sicht gefährdet gewesen sei. Zur Abwendung der Gefährdung seien Aufwendungen von 232.050,- € einschließlich Mehrwertsteuer notwendig. In der Folgezeit verlangte die Ortsgemeinde von der mittlerweile zuständigen DB Netz AG die Zahlung der Summe, was diese ablehnte. Daraufhin erhob die Ortsgemeinde Klage

Kommune hat Erstattungsanspruch für unterbliebene Unterhaltungsmaßnahmen

Die Ortsgemeinde, so die Richter, habe Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Summe. Er finde seine Grundlage in den Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes. Aus diesen folge, dass eine Kommune einen Anspruch auf Erstattung zweckgebundener Aufwendungen für bis zum 1. Januar 1994 unterbliebene Unterhaltungsmaßnahmen an einer Eisenbahnbrücke habe. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass seit 1931 in zunehmendem Maße an der Dausenauer Brücke Mängel festgestellt worden seien, die nicht beseitigt worden seien. Ferner habe der Brückenkontrolleur im Dezember 1992 nach der letzten Regeluntersuchung ausgeführt, es sei zu erwarten, dass sich die festgestellten Schäden bis zur nächsten Regelbegutachtung wesentlich vergrößern. Zudem hätten die eingeschalteten Sachverständigen nach dem Übergang der Baulast auf die Ortsgemeinde immer wieder eine Vielzahl von Schäden dokumentiert. Angesichts aller Umstände sei die Kammer davon überzeugt, dass zum maßgebenden Zeitpunkt der Erhaltungszustand der Brücke am 1. Januar 1994 nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Da die Forderung der Ortsgemeinde weder durch vertragliche Vereinbarung erloschen noch verjährt sei, müsse die DB Netz AG zahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2009
Quelle: ra-online, VG Koblenz

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