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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 03.11.2017
5 K 344/17.KO -

Zwangsstilllegung eines Kraftfahrzeugs wegen nicht gezahlter Kraftfahrzeugsteuer rechtens

Zulassungsbehörde darf bei Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer Fahrzeug von Amts wegen abmelden

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Zwangsstilllegung eines Kraftfahrzeugs wegen nicht gezahlter Kraftfahrzeugsteuer zulässig ist.

Im zugrunde liegenden Verfahren erhielt die Beklagte im Juni 2016 vom Hauptzollamt die Mitteilung, dass der Kläger die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2016 nicht gezahlt habe. Die Vollstreckung sei erfolglos geblieben bzw. lasse keinen Erfolg erwarten. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid auf, innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheides die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichenschilder seines Fahrzeugs zur Entstempelung vorzulegen. Dies sei nur dann entbehrlich, wenn er binnen der genannten Frist die Zahlung der offenen Steuer belege.

Kläger hält Zwangsstilllegung seines Kraftfahrzeugs für rechtswidrig

Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruch dagegen Klage. Er macht geltend, dass die Zwangsstilllegung seines Kraftfahrzeugs schon deshalb rechtswidrig sei, weil die behaupteten Steuerschulden nicht bestünden. Das Hauptzollamt habe von ihm geleistete Zahlungen nicht ordnungsgemäß verbucht.

Zwangsstilllegung des Kraftfahrzeugs rechtlich nicht zu beanstanden

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Zwangsstilllegung des Kraftfahrzeugs des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe die Zulassungsbehörde bei Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer auf Antrag des Hauptzollamtes das betroffene Fahrzeug von Amts wegen abzumelden. Dabei obliege es der Beklagten nicht, die vom Hauptzollamt angegebenen Steuerschulden dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Streitigkeiten bezüglich der Steuerschuld seien ausschließlich zwischen dem Steuerschuldner und dem Hauptzollamt zu klären.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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Dokument-Nr.: 25169 Dokument-Nr. 25169

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