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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.11.2020
- 5 K 534/20.KO -
Ausübungsberechtigung für das Friseurhandwerk kann nicht auf illegalen Handwerksbetrieb gestützt werden
Kenntnis von der Illegalität des Handwerksbetriebs verhindert Ausübungsberechtigung
Einer Friseurhandwerksgesellin kann eine Ausübungsberechtigung trotz sechsjähriger Berufserfahrung - davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung - nicht erteilt werden, wenn sie in der maßgeblichen Zeit in einem illegal betriebenen Handwerksbetrieb tätig gewesen ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage einer Gesellin ab.
Im hier vorliegenden Fall arbeitete die Klägerin mehrere Jahre als Gesellin in verschiedenen Friseursalons und konnte auch eine vierjährige Tätigkeit als leitende Angestellte nachweisen. Gleichwohl hatte ihre Klage auf Erteilung einer - ausnahmsweise zu erteilenden -
Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung wegen Arbeit in illegalem Friseursalon
In diesem Fall könne eine leitende Funktion im Sinne des Gesetzes für die Erlangung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29418
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