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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17.03.2009
- 6 K 1128/08.KO -
Anspruch auf Beihilfe für C-Leg-Prothese
Computergesteuerte Beinprothese hat erhebliche Gebrauchsvorteile gegenüber einer herkömmlichen Prothese
Ein Studiendirektor hat Anspruch auf Beihilfe für die Versorgung seiner Ehefrau mit einer computergesteuerten Beinprothese. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Frau war 1982 der rechte Oberschenkel amputiert worden. Im Jahr 2003 legte ihr Mann erstmals Kostenvoranschläge für die Versorgung des amputierten Beins mit einer sogenannten „C-Leg-Prothese“ vor und bat um Übernahme des Beihilfeanteils. Das daraufhin eingeholte amtsärztliche Gutachten kam zu dem Ergebnis, die Anschaffung einer computergesteuerten Beinprothese sei sinnvoll, eine absolute medizinische Notwendigkeit bestehe allerdings nicht. Der Beklagte lehnte daraufhin die beihilferechtliche Anerkennung der Kosten ab. Im Mai 2007 beantragte der Kläger erneut die Zusage der Übernahme von Kosten für die C-Leg-Prothese. In einer weiteren Stellungnahme führte der Amtsarzt aus, die beantragte
C-Leg-Prothese kann zu einer wesentlichen Verbesserung der Gangsicherheit führen
Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Der Anspruch auf Beihilfe, so die Richter, sei nach den einschlägigen Bestimmungen gegeben. Die Aufwendungen für die prothetische Versorgung der Frau seien notwendig und angemessen. Den eingeholten Stellungnahmen sei zu entnehmen, dass eine computergesteuerte Beinprothese erhebliche Gebrauchsvorteile gegenüber einer herkömmlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Koblenz
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Dokument-Nr. 7667
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