wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.07.2012
6 K 146/12.KO -

Bei versäumter Meldung über eine posttraumatische Belastungsstörung besteht kein Anspruch auf Unfallfürsorge

Beamter muss Folgen eines Unfalls innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls beim Dienstvorgesetzten melden

Einem Beamten, der die Anzeichen einer durch einen Dienstunfall ausgelösten posttraumatischen Belastungsstörung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist als Dienstunfallfolge seinem Dienstherrn meldet, kann ein Unfallruhegehalt nicht mehr gewährt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der 1957 geborene Polizeibeamte des zugrunde liegenden Streitfalls wurde 1983 bei der Festnahme einer Person mit der Faust ins Gesicht geschlagen und erlitt hierbei eine Nasenbeinfraktur, ein Hämatom und eine Riss-Quetschwunde an der Oberlippe sowie eine Schwellung des Nasenrückens. Die zuständige Stelle erkannte das Ereignis als Dienstunfall an und stellte 1984 nach Abschluss der Behandlungen fest, dass keine erwerbsmindernden Folgen zurückgeblieben seien. Nachdem der Beamte 2009 dienstunfähig erkrankt war, bat er um die Wiedereröffnung des Dienstunfall-Verfahrens. Er wies hierbei darauf hin, nach der Einschätzung des behandelnden Facharztes leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich seit dem Unfall entwickelt habe. Die Oberfinanzdirektion Koblenz lehnte ein Unfallruhegehalt ab. Hiermit war der Beamte nicht einverstanden, erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, dass die posttraumatische Belastungsstörung erst seit etwa zehn Jahren in der ärztlichen Fachwelt bekannt sei.

Beamten wäre rechtzeitige Anmeldung der Unfallfolgen bei seinem Dienstherrn möglich gewesen

Die Klage hatte keinen Erfolg. Unfälle, so das Verwaltungsgericht Koblenz, rechtfertigten nach den einschlägigen Bestimmungen nur dann die Gewährung eines Unfallruhegehalts, wenn das Ereignis innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten gemeldet worden sei. Nach Ablauf dieser Frist komme eine Unfallfürsorge nur in Betracht, wenn seit dem Unfall noch keine zehn Jahre vergangen seien und der Beamte nicht mit der Möglichkeit habe rechnen können, dass er wegen des Geschehens Anspruch auf Unfallfürsorge habe; in diesem Fall müsse der Beamte die Folgen des Unfalls innerhalb von drei Monaten bei seinem Dienstherrn anmelden. Dies habe der Beamte aber nicht getan. Er habe erst im August 2009 über die posttraumatische Belastungsstörung informiert, obwohl die Anzeichen der posttraumatischen Belastungsstörung, beispielsweise Angstzustände, bereits 1983 bei ihm aufgetreten seien. Zudem sei das Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung schon seit mehr als zehn Jahren in der ärztlichen Fachwelt bekannt und seit mehreren Jahrzehnten unter anderen Bezeichnungen wie etwa Effort-Syndrom oder Post-Vietnam-Syndrom geläufig. Von daher wäre eine rechtzeitige Anmeldung der Unfallfolgen möglich gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Beamte | Beamter | Beamtin | Dienstunfall | Unfallrente

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 13798 Dokument-Nr. 13798

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13798

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?