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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25.09.2013
- 6 K 486/13.KO -
Beamtin hat keinen Anspruch auf Beihilfe für Nahrungsergänzungsmittel
Anspruch auf Beihilfe besteht nur für vom Arzt verordnete Aufwendungen für Arzneimittel
Aufwendungen für Arzneimittel nur dann beihilfefähig, wenn sie im Rahmen einer Behandlung vor der Beschaffung durch einen Arzt oder Heilpraktiker schriftlich verordnet wurden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies damit die Klage einer Beamtin auf Beihilfe für Nahrungsergänzungsmittel ab.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beim Land Rheinland-Pfalz beschäftigte
Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sind nicht beihilfefähig
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Nach den einschlägigen Vorschriften, so die Richter, seien Aufwendungen für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
- Bundesbeamte haben Anspruch auf Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
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[Aktenzeichen: 1 A 334/1113]) - VG Saarlouis: Landesbeamte haben Anspruch auf Beihilfen für Viagra
(Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 17.02.2011
[Aktenzeichen: 6 K 751/10, 6 K 728/10 u. 6 K 1440/09]) - Unter vorzeitiger Menopause leidende Beamtin hat Anspruch auf Beihilfe für Hormontherapie
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[Aktenzeichen: 12 K 699/10])
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Dokument-Nr. 16914
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