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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30.03.2006
- 7 K 634/05.KO -
Müllgebühren werden trotz Abfallvermeidung fällig
Ein Kläger, der vorträgt, bei ihm entstünde kein Abfall, muss dies nachweisen, um keine Müllgebühren zahlen zu müssen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger bewohnt mit seiner 5-köpfigen Familie ein Haus in Heimweiler. Er erhob gegen den 2003 ergangenen Müllgebührenbescheid des Landkreises Bad Kreuznach Klage und machte geltend, dass in seinem Haushalt kein entsorgungspflichtiger Abfall entstehe. Die Klage blieb erfolglos. Im Jahre 2004 wurde der Kläger wiederum zu Müllgebühren, und zwar in Höhe von 181,56 €, herangezogen. Auch hiermit zeigte er sich nicht einverstanden und legte dar, dass seine Mülltonne seit drei Jahren leer geblieben sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren begehrte er wiederum Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz, das die Klage erneut abwies.
Die Gebührenerhebung, so die Richter, sei rechtmäßig. Das Hausgrundstück des Klägers sei an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. Zudem habe der Landkreis diesem eine Mülltonne zur Verfügung stellen dürfen und müssen. Von daher lägen nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen des Landkreises die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung vor. Ferner habe der Kläger die Vermutung, auf seinem Grundstück falle beseitigungspflichtiger Abfall an, nicht widerlegt. Er sei nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, diesen Nachweis zu erbringen. Insbesondere habe er nicht belegt, dass er anfallenden Müll selbst ordnungsgemäß und schadlos, also entsprechend den Vorgaben des Abfallrechts, verwerten könne. Er habe bisher lediglich behauptet, dass er bestimmte Abfalltranchen vermeide, indem er etwa naturbelassene oder recyclebare Produkte einkaufe und andere Abfälle in bestimmter Weise behandle. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass die von ihm angewendeten Methoden objektiv zu einer schadlosen Verwertung der Abfälle führten und die Abfälle, die er nach eigenem Bekunden an Dritte weitergebe, von diesen ordnungsgemäß verwertet würden.
Sofern der Kläger allerdings künftig einen Antrag auf Überlassung einer kleineren Mülltonne stelle und geeignete Nachweise über die Verwertung bzw. Vermeidung eines Teils seiner Abfälle erbringe, müsse der Landkreis dem wahrscheinlich entsprechen. Dabei genüge es, wenn der Landkreis im Stande sei, die behaupteten Vermeidungs- und Verwertungsmethoden nachzuvollziehen. Mache der Kläger aber weiterhin geltend, bei ihm falle überhaupt kein Müll an, müsse er hierfür den vollen Beweis erbringen, was ohne Sachverständigengutachten nur schwerlich vorstellbar sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/06 des VG Koblenz vom 25.04.2006
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Dokument-Nr. 2293
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