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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 14.06.2011
- 1 L 489/11 und 1 L 492/11 -
VG Köln: Sperrzeitverlängerung für Kioske rechtmäßig
Sperrzeitverlängerung geeignetes Mittel, um Attraktivität des Partytreffpunktes zu mindern
Die Verlängerung der Sperrzeit und ein damit einhergehendes Verkaufsverbot nach 24 Uhr an Sonn- und Feiertagen für Kioskbesitzer rund um einen als Partytreffpunkt bekannten Platz ist zulässig. Die Sperrzeitverlängerung ist ein geeignetes Mittel, um die Attraktivität eines Treffpunktes zumindest zu mindern. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall hatten sich die Inhaber von Kiosken am "Brüsseler Platz" in Köln gegen die ihnen von der Stadt auferlegte
Stadt verfügt Verlängerung der gesetzlichen Sperrzeit an Sonn- und Feiertagen
Der „Brüsseler Platz“ in Köln entwickelte sich in den letzten Jahren in den Sommermonaten zu einem beliebten Treffpunkt einer „Partyszene“. Dies führte zu zahlreichen Protesten und Klagen der Anwohner, die sich durch Lärm belästigt fühlen. In einem von der Stadt durchgeführten Mediationsverfahren wurden Lösungsvorschläge erarbeitet, auf deren Grundlage die Stadt schließlich Anfang März 2011 mehrere Ordnungsverfügungen erließ und deren sofortige Vollziehung anordnete. Betroffen waren mehrere Kioske in einem Umfeld von rund 200 Metern um den „Brüsseler Platz“. Mit den Ordnungsverfügungen wurde die gesetzliche
Stadt Köln hat Sperrzeit zu Recht auf 24 Uhr verlängert
Den Eilantrag des Kioskinhabers, dessen
Weiter entfernt liegender Kiosk dient voraussichtlich nicht als Nachschubquelle
Anders entschied das Gericht in dem Verfahren, das einen rund 140 Meter entfernt liegenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
- VG Gießen: Keine Sperrzeitverlängerung für Gaststätte ohne belegbare Gründe
(Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 19.05.2010
[Aktenzeichen: 8 L 452/10.Gi]) - Klage eines gaststättenrechtlich Unzuverlässigen gegen Sperrzeitverlängerung ist unzulässig
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12.07.2007
[Aktenzeichen: 1 K 276/07.KO])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 11802
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