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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 06.02.2009
10 L 1759/08 -

In NRW sind voranging die Gemeinden für die Errichtung von Gesamtschulen verpflichtet - nicht die Kreise

Rhein-Sieg-Kreis ist derzeit nicht zur Errichtung einer Gesamtschule verpflichtet

Der Rhein-Sieg-Kreis ist derzeit nicht verpflichtet, eine Gesamtschule zu errichten oder zumindest eine Bedürfnisprüfung für Teile des Kreisgebiets durchzuführen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln und lehnte damit einen Eilantrag mehrerer Eltern von Grundschülern aus Siegburg ab.

Nachdem die Errichtung einer städtischen Gesamtschule in Siegburg für das laufende Schuljahr 2008/2009 an zu geringen Anmeldezahlen gescheitert war, forderten mehrere Eltern den Rhein-Sieg-Kreis auf, nunmehr eine eigene, mehrere kreisangehörige Kommunen umfassende Bedürfnisprüfung (Elternbefragung) durchzuführen. Nach Auffassung der im Förderverein Gesamtschule Region Siegburg organisierten Eltern besteht im rechtsrheinischen Kreisgebiet Bedarf für eine weitere Gesamtschule, weil an den Gesamtschulen in Hennef und Troisdorf und auch an der Gesamtschule in Bonn-Beuel jährlich mehrere hundert Kinder abgewiesen würden. Nachdem der Kreis die Durchführung einer Bedürfnisprüfung unter Hinweis auf die vorrangige Zuständigkeit der Gemeinden abgelehnt hatte, wollten die Eltern von drei Siegburger Grundschülern den Kreis durch Gerichtsbeschluss verpflichten, eine solche Prüfung umgehend durchzuführen und bei Feststellung eines Bedürfnisses eine Gesamtschule zu errichten.

Richter: Kreis derzeit nicht zur Bedürfnisprüfung verpflichtet

Mit diesem Antrag blieben die Eltern beim Verwaltungsgericht Köln ohne Erfolg. Der Kreis sei gegenwärtig weder zur Durchführung einer Bedürfnisprüfung noch zur Errichtung einer Gesamtschule verpflichtet, entschieden die Richter. Denn zuständig für die Errichtung von Gesamtschulen seien nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz in erster Linie die Gemeinden. Bei nicht ausreichenden Anmeldungen in einer Gemeinde seien benachbarte Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichtet und müssten eine gemeinsame Schulentwicklungsplanung betreiben. Dafür müsse notfalls die Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde sorgen. Erst wenn auch die gemeinsame Schulentwicklungsplanung mehrerer Gemeinden nicht zur Errichtung einer Gesamtschule führe, komme eine Verpflichtung des Kreises in Betracht. Da es bisher keine gemeinsame Schulentwicklungsplanung der Stadt Siegburg mit benachbarten Gemeinden gebe, greife die (nur nachrangige) Prüfungs- und Errichtungspflicht des Kreises nicht durch.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 06.02.2009

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Dokument-Nr.: 7402 Dokument-Nr. 7402

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