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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 09.11.2023
13 K 6963/22 und 13 K 93/23 -

Verteidigungs­ministerium zur Herausgabe von Unterlagen zu Hubschrauberflug und Truppenbesuch von Christine Lambrecht verpflichtet

Ministerium zur Herausgabe bislang zurückgehaltener Informationen verpflichtet

Das Bundesministerium der Verteidigung ist zur Herausgabe von Informationen zu Hubschrauberflug und Truppenbesuch der ehemaligen Verteidigungs­ministerin Christine Lambrecht 2022 verpflichtet. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Herauszugeben sind unter anderem Unterlagen zum Programm des Truppenbesuchs, Berechnungen der Flugbereitschaft, Dienstvorschriften der Bundeswehr hinsichtlich der Nutzung von Luftfahrzeugen sowie diverse Unterlagen des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr.

Am 13. April 2022 besuchte die damalige Bundesverteidigungsministerin unter anderem in Begleitung ihres Sohnes per Hubschrauber eine Bundeswehreinheit in Bramstedtlund; von dort aus fuhr sie am nächsten Tag mit dem Auto in den Urlaub nach Sylt. Für ihre Recherchen begehrten zwei Journalisten in der Folge umfassenden Informationszugang zu den beim Verteidigungsministerium im Zusammenhang mit Flug und Truppenbesuch vorhandenen Unterlagen. Das Ministerium gab den Anträgen nur zum Teil statt und lehnte sie im Übrigen ab. Hiergegen haben die Journalisten jeweils Klage erhoben.

Argumente gegen Offenlegung abgewiesen

Die Klagen hatten überwiegend Erfolg. Die vom Ministerium angeführten Versagungsgründe stehen der Erteilung der begehrten Informationen nicht entgegen. Der Einwand, die Offenlegung der begehrten Informationen habe nachteilige Auswirkungen auf die militärischen und sicherheitsempfindlichen Belange der Bundeswehr sowie die innere und äußere Sicherheit, greift nicht durch. Es fehlt insofern an einer substantiierten Darlegung des Ministeriums. Der Vortrag, dass sich aus den Informationen zum Programmablauf Rückschlüsse auf den Ablauf zukünftiger Truppenbesuche sowie die Fähigkeiten des besuchten Bataillons ziehen lassen, ist nicht hinreichend konkret. Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung des Ministeriums, anhand der Kenntnis der Dienstvorschriften zur Nutzung von Luftfahrzeugen könnten zielgerichtete Ausspäh- und Spionageversuche unternommen werden.

Hotelbuchungsunterlagen nicht vom Informationszugangsanspruch erfasst

Vom Informationszugangsanspruch von vornherein nicht umfasst sind allerdings ebenfalls begehrte Hotelbuchungsunterlagen für die dem Truppenbesuch folgende Übernachtung; diese Unterlagen betreffen keinen amtlichen, sondern einen privaten Vorgang der Ministerin a.D.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 33461 Dokument-Nr. 33461

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