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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 20.08.2024
- 18 L 1279/24 -
Eine allein aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eingerichtete Fahrradstraße ist ohne ausreichende Begründung rechtswidrig
Stadt muss aufgestellte Verkehrsschilder und auf der Fahrbahn aufgebrachte rote Markierungen auf rechtswidrig eingerichteter Fahrradstraße wieder entfernen
Richtet eine Stadt eine Fahrradstraße alleine aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs ein, so muss sie das besondere Gefährdungspotenzial darlegen und durch Tatsachenmaterial untermauern können. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln hervor.
Eine im Bonner Stadtteil Ückesdorf ausgewiesene
Sachverhalt
Auf Grundlage einer verkehrsrechtlichen Anordnung vom 10.01.2024 wies die Stadt Bonn auf der Straße "Auf den Steinen" im Bereich zwischen "Hubertusstraße" und "Henriettenstraße" eine
Verwaltungsgericht: Voraussetzungen für die Errichtung einer Fahrradstraße liegen nicht vor
Das Gericht hat diesem Antrag entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Errichtung einer
Gefahr von Dooring-Unfällen
Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass es bei einer aufgrund parkender Autos verbleibenden Restfahrbahnbreite von 3,20 bis 4,00 m zu Konflikten zwischen Fahrradfahrern und parkenden sowie passierenden Fahrzeugen kommen kann, die insbesondere in der Möglichkeit so genannter Dooring-Unfälle begründet sind. Dieser allgemeine, dem Grunde nach auf zahlreiche Straßenabschnitte im Bonner Stadtgebiet übertragbare Argumentationsansatz kann die Einrichtung einer
Gericht wirft Verwaltung Ermessensfehler vor
Diese unzureichenden Ermittlungen führen zudem dazu, dass die verkehrsrechtliche Anordnung an Ermessensfehlern leidet. Denn eine Betätigung des Ermessens zu Fragen der Sicherheit des Straßenverkehrs für die Anordnung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34293
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