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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 02.08.2023
- 18 L 823/23 -
Ausweisung einer neuen Fußgängerzone - Keine Beschränkung des Verkehrs ohne qualifizierte Gefährdungslage
Fußgängerzone "Deutzer Freiheit" in Köln voraussichtlich rechtswidrig
Die Ausweisung einer Fußgängerzone in der Straße "Deutzer Freiheit" und die damit verbundene weitgehende Sperrung der Straße für den Kraftfahrzeugverkehr ist voraussichtlich rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.
Bereits im Juni 2022 hatte die Stadt Köln Teile der Straße "Deutzer Freiheit" als
Einsatz straßenverkehrsrechtlicher Instrumente nicht gerechtfertigt
Dem hiergegen eingelegten Eilantrag eines Anliegers aus Mai 2023 hat das VG nun stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Stadt Köln hat die
Qualifizierte Gefährdungslage für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht dargelegt
Eine solche qualifizierte Gefährdungslage für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs hat die Stadt Köln jedoch nicht ansatzweise dargelegt. Die Erhöhung der allgemeinen Lebens- und Aufenthaltsqualität sowie die Belebung der Geschäfte und Gastronomie sind keine straßenverkehrsrechtlich relevanten Schutzgüter. Das dokumentierte Unfallgeschehen mit vier bis fünf Unfällen pro Jahr ist ebenfalls unauffällig, zumal unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Straße "Deutzer Freiheit" in der großstädtischen Innenstadtlage der Stadt Köln liegt. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33154
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