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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 03.03.2016
20 K 3900/14 -

Anwohnerin muss Straßenname "Am Lusthaus" hinnehmen

Straßenbenennung berührt regelmäßig nicht Persönlichkeits­rechte der dort wohnenden Menschen

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass durch eine Straßenbenennung regelmäßig nicht die Persönlichkeits­rechte der dort wohnenden Menschen berührt werden. Eine Anwohnerin muss daher die Benennung der Straße, in der sich ihr Grundstück befindet, mit dem Namen "Am Lusthaus" hinnehmen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Grundbesitz der Klägerin befindet sich in einem Neubaugebiet, das im Bauplanungsverfahren unter dem Arbeitstitel "Am Lusthaus" erschlossen wurde. Die zuständige Bezirksvertretung 8 fasste am 28. November 2013 ohne Gegenstimme den Beschluss, die Straße mit dem Straßennamen "Am Lusthaus" zu benennen. Dabei griff sie die Gewannbezeichnung, d. h. die alte Gebietsbezeichnung, auf.

Klägerin fühlt sich durch Straßennamen in allgemeinem Persönlichkeitsrecht verletzt

Nachdem die Klägerin ohne Erfolg bei der Bezirksregierung Köln ein Einschreiten gegen diesen Beschluss beantragt hatte, erhob sie im Juli 2014 Klage. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie durch die Anschrift in einen anstößigen Zusammenhang gebracht und damit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde.

Bezirksvertretung steht bei Straßenbenennung ein weiter Gestaltungsspielraum zu

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zum einen eine Straßenbenennung - insbesondere eine Erstbenennung - regelmäßig nicht die Persönlichkeitsrechte der dort wohnenden Menschen berühre. Denn es gehe allein darum, dass eine öffentliche Sache, nämlich eine Straße, benannt werde. Zum anderen sei die Straßenbenennung rechtmäßig. Der Bezirksvertretung stehe bei der Straßenbenennung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser Gestaltungsspielraum sei hier auch nicht überschritten worden. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die frühere Gewannbezeichnung aufgegriffen worden sei, die einen historischen Bezug zu einem früher in unmittelbarer Nähe gelegenen Herrensitz habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 22315 Dokument-Nr. 22315

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Kommentare (5)

 
 
feo schrieb am 14.03.2016

Also die Klägerin hat "Am Lusthaus", bzw. besser im Gebiet "Am Lusthaus" ein Grundstück. Nun ist davon auszugehen, dass das Gebiet viel länger schon so heißt, als sich das Grundstück im Besitz der Klägerin befindet. Und jetzt ist sie damit nicht einverstanden, dass die Straße so heißt, wie das Gewann? Beim besten Willen, ich kann das Urteil durchaus nachvollziehen. Selbst wenn die Straße einen anderen Namen bekommen hätte, wäre der Gebiets-/Gewannname geblieben. Das musste vorher klar sein.

Man muss aus übertriebener pc nicht alles mit bunten Blümchen übermalen.

Magdalena schrieb am 14.03.2016

Die "Gestaltungsfreiheit" der Behörden hat dort ein Ende, wo sie Schaden für den Bürger produzieren. Und das in diesem Fall auch noch völlig unnötig. Die Heranziehung von alten Bezeichnungen in der heutigen Zeit ist eben nicht mehr zeitgemäß, wie die Umbenennung vieler Plätze und Strassen mit Namen aus dem Dritten Reich deutlich zeigt. Man kann nur hoffen, dass diese "GaGa"-Mitarbeiter der Stadt hoffentlich bald als Schrott aussortiert werden.

Sylvia Majocchi schrieb am 09.03.2016

Einmal abgesehen von der geschmacklichen Verfehlung der Namensgebung (derlei historische Begriffe sind heute vielen Menschen nicht mehr geläufig) und auch einem daraus resultierenden vorstellbaren Wertverlust des Grundstücks/der Immobilie im Falle von Verkaufsabsichten, stellt sich angesichts der Entscheidung die Frage nach dem Gemeinwohl als Inbegriff gesellschaftlicher Voraussetzungen zur freien Werteentfaltung eines Menschen. Im Hinblick auf das Sozialisationsklima, in welchem beispielsweise Kinder und Jugendliche an dieser "Adresse" aufwachsen müssen und damit höchstwahrscheinlich dem Hohn und Spott ihrer Mitschüler ausgesetzt werden, kann man mit Fug und Recht von einem Angriff auf die Würde des Menschen sowie den grundgesetzlich garantierten Gleichheitsgrundsatz sprechen. In diesem Zusammenhang mag auch ein Blick auf die beruflichen Chancen der Anwohner an dieser Adresse gestattet sein. Soll heißen: Bewerbungen mit dieser Anschrift werden wohl mehr als hochgezogene Augenbrauen erzeugen. Die Sozialisationsbedingungen sind hier ganz eindeutig nicht nur ermessensfehlerhaft, sondern auch schicksalshaft.

Ich würde mehr als eine Armlänge Abstand halten vom Kauf einer "Am Lusthaus" liegenden Immobilie.

feo schrieb am 09.03.2016

Rückentwicklung ins Mittelalter ?

Armin schrieb am 08.03.2016

Die Motive der Klägerin sind nachvollziehbar und das staatliche Handeln (wieder mal) willkürlich.

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