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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 13.01.2015
- 20 L 62/15 -
Kundgebung der Kögida auf dem Bahnhofsvorplatz in Köln zulässig
Geplanter Aufzug in der Innenstadt unzulässig
Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Verfügung des Polizeipräsidiums Köln zur geplanten Kögida-Demonstration am 14. Januar 2015 teilweise bestätigt.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandten sich die Veranstalter der Kögida gegen die Auflage, die Kundgebung nicht auf dem Bahnhofsvorplatz, sondern auf der Komödienstraße durchzuführen. Außerdem hatte das Polizeipräsidium den geplanten Aufzug durch die Kölner Innenstadt untersagt.
Kundgebung wird voraussichtlich zu keinen nennenswerten Beeinträchtigungen des Bahnhofs- und Bahnbetriebes führen
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln habe die Polizei keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlegen können, dass die Kundgebung auf dem Bahnhofsvorplatz zu nennenswerten Beeinträchtigungen des Bahnhofs- und Bahnbetriebes führen werde. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei mit einer Teilnehmerzahl von nur rund 300 Personen zu rechnen. In der Vergangenheit seien erheblich größere Veranstaltungen ohne entsprechende Gefährdungen durchgeführt worden. Daher ist die Auflage, den Versammlungsort an die Komödienstraße zu verlegen, beanstandet worden.
Aufzug in der Innenstadt darf nicht stattfinden
Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung des Polizeipräsidiums Köln insoweit bestätigt, als kein Aufzug in der Innenstadt stattfinden darf. Angesichts des Verlaufs der Kögida-Veranstaltung vom 5. Januar 2015 sei mit entsprechenden Gegenveranstaltungen und Blockaden zu rechnen. Die Polizei sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine Gewährleistung des Aufzuges eine komplette Sperrung der Innenstadt nötig machen würde. Dadurch würden die ebenfalls geschützten Interessen der Kölner Bürger und Besucher der Stadt unzumutbar beeinträchtigt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 20457
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