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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.10.2008
- 3 K 2630/07 -
Auch das Tragen einer Baskenmütze als "Ersatz" für das Kopftuch ist einer muslimischen Lehrerin im Unterricht verboten
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage einer muslimischen Lehrerin abgewiesen, die sich dagegen wandte, dass die Bezirksregierung Köln als zuständige Schulbehörde ihr das Tragen einer Kopfbedeckung im Unterricht untersagt hatte.
Nach dem im Jahre 2006 geänderten nordrhein- westfälischen Schulgesetz dürfen Lehrkräfte in der Schule u.a. keine religiösen Bekundungen abgeben, "die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den Schulfrieden zu gefährden oder zu stören". Die klagende Lehrerin, eine 33jährige deutsche Staatsangehörige muslimischen Glaubens, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung im Unterricht stets ein Kopftuch getragen hatte, erschien seither zum täglichen Unterricht mit einer das gesamte Haupthaar bedeckenden französischen Baskenmütze. Sie trug vor, diese Art der Kopfbedeckung zwar aus religiösen Gründen zu tragen; sie werde in der Öffentlichkeit aber als modisches Accessoire und nicht als Ausdruck einer religiösen Überzeugung wahrgenommen.
Richter: Auch das Tragen der Baskenmütze stellt Bekenntnis zum Islam dar
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Auch durch das Tragen der Baskenmütze aus religiösen Motiven gebe die Klägerin eindeutig zu verstehen, dass sie sich zum
Eine unzulässige Benachteiligung gegenüber Angehörigen anderer Glaubensrichtungen liege nicht vor, denn auch das Nonnenhabit oder die Kippa würden von dem Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen erfasst.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 17.11.2008
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Dokument-Nr. 7004
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