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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 02.04.2012
- 7 K 3169/11 -
E-Zigarette ist kein Arzneimittel
Nikotin fehlt es bei E-Zigarette an erforderlicher therapeutischer oder prophylaktischer Zweckbestimmung
Die so genannte "E-Zigarette" ist auch dann kein zulassungsbedürftiges Arzneimittel, wenn die enthaltenen Liquid-Depots Nikotin enthalten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagten ein Hersteller sowie ein Vertriebsunternehmer, deren Produkte in Form und Farbe einer herkömmlichen Zigarette ähneln. Diese bestehen aus einer Hülle, einem elektronisch gesteuerten Verdampfer mit Akku sowie einem Papierfilter mit dem integrierten Liquid-Depot. Die "E-Zigarette" wird nach dem Zusammenbau wie eine Zigarette gebraucht, wobei die durch den Akku erzeugte Wärme die im Depot befindliche Flüssigkeit verdampft. Der Benutzer atmet beim Inhalieren einen Aerosoldampf ein, der Tabakaromen und Nikotin enthält.
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erklärt "E-Zigaretten" in einem vergleichbaren Fall als Arzneimittel
Das Bundesinstitut für
Behörde konnte erforderlichen Beleg einer therapeutischen Eignung des Nikotins nicht erbringen
Das Verwaltungsgericht Köln führte in seinem Urteil aus, dass Nikotin zwar auch ein Arzneistoff sein und als solcher auch zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden könne. In der Anwendungsform der "E-Zigarette" fehle es dem Stoff jedoch an der für ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
- Gesundheitsministerin darf weiter vor E-Zigaretten warnen
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2012
[Aktenzeichen: 16 L 2043/11]) - VG Frankfurt (Oder): In-Verkehr-Bringen von Nikotindepots "E-Liquids" vorläufig verboten
(Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14.10.2011
[Aktenzeichen: VG 4 L 191/11])
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Dokument-Nr. 13281
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