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Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 25.05.2011
1 L 53/11 und 1 L 42/11 (Beschluss vom 09.06.2011) -

VG Leipzig: Ausnahmegenehmigungen für die Umweltzone für Kleinbus-Besitzer und Autowerkstatt erfolglos

Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung wegen wirtschaftlicher Einbußen nicht gerechtfertigt

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat sowohl dem Besitzer eines Kleinbusses eine Ausnahmegenehmigung aus privaten Gründen als auch einer Autowerkstatt eine betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für ihre Kunden für die Leipziger Umweltzone verweigert. In beiden Fällen verneinte das Gericht wirtschaftlichen Einbußen, die eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung rechtfertigen würden.

In dem zu entscheidenden Fall begehrte ein Antragsteller die Ausnahmegenehmigung für die Leipziger Umweltzone aus privaten Gründen für seinen Kleinbus Barkas B 1000 KB und machte geltend, er benötige dieses Fahrzeug für den Transport von Baumaterialien für sein sanierungsbedürftiges Haus in Leipzig.

Wirtschaftliche Interessen nicht ausreichend, um Härtefall zu rechtfertigen

Das Verwaltungsgericht Leipzig folgte diesen Vorstellungen nicht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die vorgetragenen wirtschaftlichen Einbußen keine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung rechtfertigen. Auch die Voraussetzungen der betreffenden Verwaltungsvorschrift der Stadt Leipzig lägen nicht vor. Diese lasse Ausnahmegenehmigungen u.a. zu, wenn der PKW nicht nachrüstbar und eine Fahrzeugersatzbeschaffung unzumutbar sei. Ein überwiegendes und unaufschiebbares Interesse werde ausdrücklich angenommen bei Vorliegen einer Schwerbehinderung "G", Berufspendlern mit ungünstigen Arbeitszeiten und Beschäftigungs-/Wohnort, denen die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs unzumutbar ist und bei Vorliegen einer besonderen Härte im Einzelfall. Für Letztere müsse eine besondere, über den normalen alltäglichen Bedarf hinausgehende Angewiesenheit auf ein Kfz bestehen. Der Antragsteller sei auf seinen PKW weder für Fahrten zur Arbeit noch aus gesundheitlichen Gründen angewiesen. Allein die wirtschaftlichen Interessen seien nicht ausreichend, um einen Härtefall zu rechtfertigen, weil dies den Antragsteller nicht von anderen unterscheide, da jeder den wirtschaftlichen Wert seines Kfz ausnutzen wolle.

Autowerkstatt begehrt betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für Kunden

In einem weiteren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig verhandelten Fall begehrte eine Autowerkstatt eine betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für ihre Kunden. Hierzu machte sie geltend, sie benötige jedenfalls die Ausnahmegenehmigung bis Ende des Jahres 2012, da davon auszugehen sei, dass dann die Fahrzeuge ihrer Kunden über die grüne Plakette verfügten.

Wirtschaftliche Einbußen für Werkstatt nicht gravierend

Auch in diesem Fall sah das Verwaltungsgericht die vorgetragenen wirtschaftlichen Einbußen als nicht so gravierend an, als dass ein Härtefall angenommen werden könne, zumal die Antragstellerin noch eine Werkstatt in Queis an der BAB 14 betreibe, sodass sie die betreffenden Kunden dorthin verweisen könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig/ra-online

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