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Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 22.05.2023
15 B 27/22 MD -

Abwarten des Ausgangs des strafrechtlichen Verfahrens im Ausland vor Kürzung der Dienstbezüge

Frage der Schuldfähigkeit bedeutend im Disziplinarrecht

Soll einem Beamten wegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens im Ausland die Dienstbezüge gekürzt werden, macht es Sinn und entspricht es dem Fairnessgebot, den rechtskräftigen Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten. Die Frage der Schuldfähigkeit ist im Disziplinarrecht von entscheidender Bedeutung. Dies hat das Verwaltungsgericht Magdeburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2022 wurde ein deutscher Beamter im Ruhestand in Spanien zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er seine Ehefrau und eines seiner Kinder getötet hatte und sein anderes Kind versucht hat zu töten. Gegen die Verurteilung legte der Beamte Rechtsmittel ein. Er rügte, dass das spanische Gericht die Frage seiner Schuldfähigkeit nicht ausreichend geprüft habe. Die zuständige Behörde in Deutschland nahm die strafrechtliche Verurteilung zum Anlass die Ruhestandsbezüge zu kürzen. Dagegen wehrte sich der Pensionär gerichtlich.

Aussetzung der Kürzung der Ruhestandsbezüge

Das Verwaltungsgericht Magdeburg entschied zu Gunsten des Pensionärs. Die Kürzung der Ruhestandsbezüge sei gemäß § 63 Abs. 3 BDG auszusetzen. Denn gegenwärtig sei der Ausgang des spanischen Strafverfahrens als offen anzusehen. Grundsätzlich bestehe auch aufgrund rechtskräftiger rechtstaatlicher ausländischer Strafurteile Bindungswirkung für die deutschen Disziplinargerichte. Dementsprechend mache es nicht nur Sinn, sondern sei auch aus Fairnessgründen rechtsstaatlich geboten, die spanische strafrechtliche Entscheidung abzuwarten. Denn auch das Disziplinarrecht basiere auf dem Schuldprinzip, sodass die Frage der Schuldfähigkeit auch im Disziplinarrecht von zentraler Bedeutung sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 33071 Dokument-Nr. 33071

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