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Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 27.08.2020
- 9 A 280/19 MD -
Kreistagswahl: Ausschluss einzelner Personen von der Kreistagssitzung stellt noch keinen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz dar
Kreistagswahl am 26.05.2019 im Landkreis Stendal ordnungsgemäß durchgeführt
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat sich in einem Klageverfahren mit der Frage befasst, ob die Kreistagswahl am 26.05.2019 im Landkreis Stendal ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Mit seiner gegen den
Verwaltungsgericht Magdeburg weist Klage ab
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat die Klage abgewiesen. Dabei war die Prüfung auf die vom Kläger geltend gemachten Punkte zu beschränken.
Zur Begründung ihrer Entscheidung teilte die Kammer mit, der Ausschluss einzelner Personen von der Kreistagssitzung stelle noch keinen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz dar. Denn die Beschlussfassung sei im öffentlichen Teil der Kreistagssitzung erfolgt. Allein der Ausschluss dieser Personen infolge eines Hausverbotes ändere an der gegebenen Öffentlichkeit nichts.
Bezeichnungen der Wählergemeinschaften "Pro Altmark" und "Landwirte der Region" zulässig
Auch die Zulassung der Wählergemeinschaften "Pro Altmark" und "Landwirte der Region" verstoße nicht gegen wahlrechtliche Vorschriften. Die Bezeichnungen führten zu keiner Verwechslungsgefahr mit anderen Wahlbewerbern. Dies gelte sowohl innerhalb als auch außerhalb des Wahlgebietes. Ein hinreichender Bezug zum Wahlgebiet sei erkennbar. Dass das Wahlgebiet sich nicht nur auf den Bereich der Altmark erstrecke, stelle den hinreichenden Bezug der Wählergruppen zum Wahlgebiet nicht infrage.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29128
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