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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 25.04.2007
- 1 L 170/07.MZ -
Feuerwehreinsatz wegen Alarmnebel - Ladenbesitzer muss keine Kosten erstatten
Gericht hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides
Jedenfalls vorerst muss ein Geschäftsmann aus Worms (Antragsteller) rund 1.700,-- € für einen Feuerwehreinsatz nicht bezahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Eine Privatperson meldete der Polizei nachts einen Einbruch in die Geschäftsräume des Antragstellers. Die Polizei stellte am Tatort Rauchentwicklung fest und alarmierte die Feuerwehr, die mit zwei Löschzügen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr ausrückte. Ingesamt waren sechs Fahrzeuge und zweiundzwanzig Mann im Einsatz. Die Wehrleute erkannten, dass es sich nicht um Rauchentwicklung infolge eines Brandes, sondern um durch die Alarmanlage ausgelösten Alarmnebel handelte. Daraufhin rückte ein Löschzug wieder ab, während der andere auf Anordnung der Polizei die Geschäftsräume belüftete.
Mit sofort vollziehbarem Bescheid verlangte die Stadt Worms vom Antragsteller Ersatz der Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 1.709,04 €.
Mit dem Ziel, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids im Hauptsacheverfahren die Kosten vorerst nicht bezahlen zu müssen, wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht. Die Kostenanforderung sei nicht gerechtfertigt, da keine Brandgefahr bestanden habe. Die Polizei habe den geruchlosen Nebel fehlinterpretiert. Im Übrigen habe ihm die Polizei den Einbau der Nebel-Alarmanlage empfohlen, nachdem bereits mehrfach in sein Geschäftslokal eingebrochen worden sei.
Die Richter der 1. Kammer haben dem Antrag stattgegeben, so dass der Antragsteller die Kosten vorerst nicht zahlen muss. Es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides, weil dessen Berechnungsgrundlagen derzeit nicht nachvollziehbar seien und eine Aufklärung im Eilverfahren nicht möglich sei. Die Angaben im Kostenbescheid deckten sich nicht mit denen im Einsatzbericht der Feuerwehr. So gebe es Divergenzen bezüglich der Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge, bezüglich der Einsatzdauer und der Anzahl der eingesetzten haupt- bzw. ehrenamtlichen Feuerwehrmänner.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2007
Quelle: ra-online, VG Mainz
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Dokument-Nr. 4225
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