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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 23.06.2010
- 1 L 712/10.MZ -
VG Mainz: Verbot heimischer Zucht von Bengal-Katzen bei fehlender Sachkunde zulässig
Haltung von fünf fortpflanzungsfähigen Katzen und Gewinnabsichten aus Verkauf für Gewerbsmäßigkeit einer Zucht ausreichen
Züchtet jemand in seinem Wohnhaus Bengal-Katzen, hat hierfür aber offensichtlich keine ausreichend notwendige Sachkunde, da sich die Todesfälle von Tieren außergewöhnlich häufen, kann ihm von der zuständigen Behörde mit sofortiger Wirkung die gewerbsmäßige Zucht von Katzen und der Handel mit ihnen untersagt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Streitfall hält der Antragsteller in seinem Wohnhaus zu Zuchtzwecken zwei weibliche Bengal-Katzen und drei
Laut Tierschutzgesetz erforderliche Erlaubnis für gewerbsmäßige Katzenzucht liegt nicht vor
Die zuständige Behörde untersagte dem Mann unter Anordnung des Sofortvollzuges die Zucht von
Zucht wird angeblich nur als Hobby betrieben
Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht Mainz die Aussetzung des Sofortvollzugs der Untersagungsverfügung. Er züchte nur hobbymäßig und nicht gewerbsmäßig, da er keine Einnahmen aus der Zucht erziele. Er sei auch sachkundig, zumal er seit frühester Kindheit Säugetiere züchte.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz haben den Antrag abgelehnt, weil die Untersagungsverfügung rechtens sei. Für die Gewerbsmäßigkeit der Zucht reiche es aus, dass der Antragsteller fünf fortpflanzungsfähige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Mainz
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Dokument-Nr. 9928
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