Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 26.11.2021
- 1 L 887/21.MZ -
Polizei muss beschlagnahmtes Geld wieder herauszugeben
Sicherstellungsbescheid hier rechtswidrig
Bargeld aus Geschäften mit (noch) nicht verbotenen Substanzen dürfe mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung, die ein ausdifferenziertes System zur Drogenregulierung vorsehe, in der Regel nicht sichergestellt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf illegalen
Sicherstellung aus illegalen Drogengeschäften stammenden Geldern rechtens
Der angegriffene Sicherstellungsbescheid sei offensichtlich
Handel mit noch nicht verbotenen psychoaktiven Substanzen
Ein solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Nach allen zur Verfügung stehenden Erkenntnissen habe der Antragsteller nur mit neuartigen, noch nicht verbotenen psychoaktiven Substanzen Handel getrieben. Nach der Gesetzessystematik des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes seien Stoffe erst dann verboten, wenn sie in die den Gesetzen anliegenden Listen ausdrücklich aufgenommen worden seien. Fehle es daran, liege kein strafbares Verhalten vor, das Gefahrenabwehrmaßnahmen rechtfertige. Allenfalls bei Kenntnis von der Gefährlichkeit und Vergleichbarkeit der gehandelten Substanzen mit den verbotenen könne dann noch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden. Dafür gebe es vorliegend indes keinen Anhalt. Der Antragsteller habe danach einen Anspruch auf (vorläufige) Herausgabe des sichergestellten Geldes.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 31163
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss31163
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.