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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 07.03.2024
- 1 L 98/24.MZ -
Keine Betreuung in Kindertagesstätte bei fehlendem Masernimpfschutz
Keinen Anspruch auf Betreuung ohne Nachweis der Impfunfähigkeit
Ein Rechtsanspruch eines Kindes auf Betreuung in einer Kindertagesstätte besteht nur bei Vorlage eines Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes bzw. Immunität gegen Masern oder eines aussagekräftigen ärztlichen Zeugnisses darüber, dass das Kind aufgrund einer individuellen medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Kinder der Antragsteller sind nicht gegen Masern geimpft oder anderweitig immunisiert. Sie wurden im November 2023 unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über eine vorläufige Impfunfähigkeit in eine
Attest des Arztes erfüllt nicht die Voraussetzungen an einen Impfunfähigkeitsnachweis
Dem Rechtsanspruch eines Kindes auf
Impflicht zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt
Allgemeine Bedenken gegen die Masernimpfung erlaubten jedoch keine Befreiung von der Impflicht. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Masern zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen gehörten, die Infektion schwer verlaufen und Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich ziehen könnten. Zugleich stünden präventiv gut verträgliche Impfstoffe zur Verfügung, die eine langfristige Immunität vermittelten. Daher sei die Impflicht zum Schutz der Gesundheit u.a. der anderen Kinder und der Beschäftigten in einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33885
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