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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 15.01.2008
- 3 K 454/07.MZ -
In eine Garage muss ein Auto passen
Eine Garage ist ein Gebäude an der Grenze zu einem Nachbargrundstück nur, wenn in ihm ein PKW untergestellt werden kann. Seine Eignung als Abstellraum für Motorräder reicht hierfür nicht aus, hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Der Kläger hat im rückwärtigen Teil seines Grundstücks grenzständig einen massiven Rohbau errichtet, in dem er nach seinen Angaben seine zwei schweren Motorräder unterstellen will. Der Bau hat zur Gartenseite hin eine Türöffnung und mehrere Fensteröffnungen und verfügt über eine schön gestaltete Holzdecke. Von der Straße ist er nicht zugänglich; das Wohnhaus und eine bereits vorhandene
Die Richter der 3. Kammer haben die von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen als zuständiger Behörde angeordnete Beseitigung des Baus bestätigt. Es genüge nicht, wenn ein Bauherr ein Gebäude als „Garage” bezeichne.
Hinweis:
Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz können Garagen bis zu einem gewissen Umfang direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück gebaut werden („Grenzgaragenprivileg“).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/08 des VG Mainz vom 11.02.2008
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Dokument-Nr. 5574
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