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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 15.09.2016
- 3 L 734/16.MZ -
Aufnahme eines Zweitstudiums nicht immer möglich
Studierende dürfen im Interesse von Erstbewerbern von gleichartigem Zweitstudium grundsätzlich ausgeschlossen werden
Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass ein Studierender zu einem Parallelstudium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nur ausnahmsweise zugelassen werden kann.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist im Studiengang Mensch-Computer-Systeme (Bachelor) an einer Universität in Baden-Württemberg eingeschrieben. Sie beantragte an einer Hochschule in Mainz für das kommende Wintersemester die Zulassung in den Studiengang Kommunikationsdesign (Bachelor) und beabsichtigt, beide Studien nebeneinander zu betreiben. Die Hochschule versagte die Zulassung mit der Begründung, das gleichzeitige Studieren in einem zweiten zulassungsbeschränkten Studiengang sei für die Ausübung des von der Antragstellerin angestrebten Berufs nicht zwingend erforderlich und daher unzulässig. Mit ihrem Eilantrag verfolgte die die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht lehnte das Eilgesuch ab.
Dem Auswahlverfahren unterliegende Studienplätze sollen Studienbewerbern noch ohne Studienplatz vorbehalten sein
Eine Zulassung zu einem weiteren zulassungsbeschränkten Studiengang sei nach dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Nach dem erkennbaren Gesetzeszweck sollten Studienplätze, die wegen beschränkter Ressourcen dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 23189
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