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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 15.09.2016
3 L 734/16.MZ -

Aufnahme eines Zweitstudiums nicht immer möglich

Studierende dürfen im Interesse von Erstbewerbern von gleichartigem Zweitstudium grundsätzlich ausgeschlossen werden

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass ein Studierender zu einem Parallelstudium in einem zulassungs­beschränkten Studiengang nur ausnahmsweise zugelassen werden kann.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist im Studiengang Mensch-Computer-Systeme (Bachelor) an einer Universität in Baden-Württemberg eingeschrieben. Sie beantragte an einer Hochschule in Mainz für das kommende Wintersemester die Zulassung in den Studiengang Kommunikationsdesign (Bachelor) und beabsichtigt, beide Studien nebeneinander zu betreiben. Die Hochschule versagte die Zulassung mit der Begründung, das gleichzeitige Studieren in einem zweiten zulassungsbeschränkten Studiengang sei für die Ausübung des von der Antragstellerin angestrebten Berufs nicht zwingend erforderlich und daher unzulässig. Mit ihrem Eilantrag verfolgte die die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht lehnte das Eilgesuch ab.

Dem Auswahlverfahren unterliegende Studienplätze sollen Studienbewerbern noch ohne Studienplatz vorbehalten sein

Eine Zulassung zu einem weiteren zulassungsbeschränkten Studiengang sei nach dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Nach dem erkennbaren Gesetzeszweck sollten Studienplätze, die wegen beschränkter Ressourcen dem Auswahlverfahren unterlägen, den Studienbewerbern vorbehalten sein, die noch über keinen Studienplatz verfügten. Im Interesse dieser Erstbewerber würden Studierende, die bereits ein zugangsbeschränktes Hochschulstudium aufgenommen hätten, von einem gleichartigen Zweitstudium grundsätzlich ausgeschlossen. Nur wenn etwa die Studiengänge für eine angestrebte berufliche Qualifikation zwingend erforderlich seien, sei ein Parallelstudium eröffnet. Es sei nicht ersichtlich, dass diese hohen Anforderungen hier erfüllt seien. Die Antragstellerin strebe die Berufsfelder "Usability" bzw. "User Experience Designs" an, in denen ohne weitere Voraussetzungen die Absolventen ihres Erststudiums Mensch-Computer-Systeme (Bachelor) tätig werden könnten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 23189 Dokument-Nr. 23189

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