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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 12.08.2022
- 4 K 569/21.MZ -
Inanspruchnahme der deutschen Sozialsysteme durch einen EU-Ausländer
VG Mainz lehnt Klage eines polnischen Mannes ab
Zur Verhinderung einer dauerhaften Inanspruchnahme der Sozialhilfesysteme kann das Recht auf Einreise und Aufenthalt eines EU-Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland auch unter Berücksichtigung familiärer Bindungen verloren gehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der über 70 Jahre alte Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er reiste 2019 in die Bundesrepublik
Kein Freizügigkeitsrecht bei dauerhafter Arbeitslosigkeit
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger sei als polnischer Staatsangehöriger zwar Unionsbürger und damit der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes gegeben. Ein nach diesem Gesetz für Unionsbürger eröffnetes Freizügigkeitsrecht könne der Kläger für sich jedoch nicht in Anspruch nehmen, weshalb der Beklagte berechtigt gewesen sei, den Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet festzustellen. Der Kläger halte sich nicht als Arbeitnehmer im Bundesgebiet auf. Als Nichterwerbstätiger sei er weder ausreichend krankenversichert noch stünden ihm aufgrund des Bezugs von Grundsicherung ausreichende Existenzmittel zur Verfügung. Mit Blick auf sein Lebensalter und die geltend gemachte
Rechtmäßige Ablehnung eines Aufenthaltsrechts wegen Schutzes des Sozialhilfesystems vor Überlastung
Der Kläger verfüge ferner nicht über ein Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz, weil er sich noch nicht fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beklagte habe schließlich ermessensfehlerfrei den Verlust des Freizügigkeitsrechts des Klägers festgestellt. Unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Regelungen führe der Bezug von Sozialleistungen durch einen EU-Ausländer nicht automatisch zu einem Verlust seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat. Erforderlich sei vielmehr eine "unangemessene" Inanspruchnahme von Sozialleistungen, um eine Überlastung des nationalen Sozialhilfesystems in seiner Gesamtheit zu verhindern. Diesem hier gegebenen Belang habe der Beklagte den Vorzug vor den familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet geben dürfen, ohne dass insoweit ein unverhältnismäßiges Vorgehen anzunehmen wäre. Die behauptete Entwurzelung des Klägers in seinem Heimatland, in dem er ebenfalls medizinisch und pflegerisch betreut werden könne, werde angesichts der dort verbrachten Jahrzehnte und der nur kurzen Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik ohne Kenntnis der deutschen Sprache als fernliegend angesehen. Demgegenüber bestehe auch in Zukunft weiterhin ein Sozialhilfebedarf für die gesamten Lebenshaltungskosten des Klägers, der angesichts seiner zunehmenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 32155
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