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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 06.06.2011
- 4 L 566/11.MZ -
VG Mainz: Eilantrag gegen ZDF-Intendantenwahl erfolglos
Zulassung der Eigenbewerbung zur Wahl nur mit Unterstützung eines Mitglieds des Fernsehrates nicht zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Eilantrag eines Mannes aus Hessen abgelehnt, der auf einen Stopp des Verfahrens zur Wahl des Intendanten des ZDF abzielte. Nach Auffassung des Gerichts ist die Vorgabe, dass nur solche Eigenbewerbungen in das Wahlverfahren einbezogen werden, die zumindest von einem Mitglied des pluralistisch besetzten Fernsehrates unterstützt werden, gerechtfertigt ist.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls bewarb sich beim ZDF für die
Antragssteller hält Zusammensetzung des Fernsehrates wegen Verstoßes gegen das parteipolitische Beherrschungsverbot für verfassungswidrig
Mit seinem beim Verwaltungsgericht Mainz gestellten Eilantrag wandte sich der Antragsteller gegen das Wahlverfahren. Er machte geltend, dass er durch das Erfordernis, dass er mit seiner Eigenbewerbung nur dann zur
Rechtlicher Anlass Wahlverfahren zu stoppen besteht nicht
Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz lehnten den Eilantrag ab. Es bestehe kein rechtlicher Anlass, das Wahlverfahren zu stoppen. Dass nur solche Eigenbewerbungen in das Wahlverfahren einbezogen würden, die zumindest von einem Mitglied des pluralistisch besetzten Fernsehrates unterstützt würden, sei angesichts des für die
Persönliche Vorstellung seitens der Mitglieder des Fernsehrates nicht gewünscht
Die unterbliebene Einladung des Antragstellers zu einer persönlichen Vorstellung verletzte dessen Rechte nicht. Da kein Mitglied des Fernsehrates seine persönliche Vorstellung gewünscht habe – anders beim derzeitigen Programmdirektor -, müsse eine solche auch nicht erfolgen.
Verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Zusammensetzung des Fernsehrates ungerechtfertigt
Der Antragsteller könne sich auch nicht auf seine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Zusammensetzung des Fernsehrates stützen. Dies gelte selbst dann, wenn seine Bedenken durchgreifen würden und er eine realistische Chance hätte, von einem seinen Vorstellungen entsprechenden Gremien gewählt zu werden. Denn erfahrungsgemäß sei anzunehmen, dass eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine rückwirkenden Folgen hätte, sondern dem Normgeber innerhalb eines Übergangszeitraums den Erlass einer Neuregelung aufgeben würde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 11811
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