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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 25.08.2008
- 6 L 640/08.MZ -
Glücksspielrecht: Keine Auskunftspflicht von Firmen gegenüber Ministerium
Auf den Glücksspielstaatsvertrag gestützte Auskunftsverlangen des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport gegenüber einer Reihe von Firmen bezüglich deren geschäftlicher Aktivitäten und Partner sind rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz in mehreren einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.
Ende 2007, kurz vor Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages, meldeten sich mehrere Firmen bei dem Ministerium und zeigten schriftlich an, dass sie sich in einer Weise gewerblich betätigten, die möglicherweise dem Begriff der gewerblichen Spielvermittlung unterfalle. Auf Nachfragen des Ministeriums teilten die Firmen mit, dass sie verschiedene Dienstleistungen erbringen, z.B. im Bereich Werbung, Marketing, Zahlungsabwicklung, Datenverarbeitung, postalische Bearbeitung von Briefsendungen. Dabei bestünden auch Beziehungen zu anderen Unternehmen bzw. zu Kunden, die "Berührungspunkte" zum Glücksspielbereich hätten.
Ministerium verlangte Auskunft
Vor diesem Hintergrund gab das Ministerium im Juni 2008 den Firmen per Bescheid und gestützt auf den Glücksspielstaatsvertrag auf,
Richter: Auskunftsverlangen ist rechtswidrig
Die Richter der 6. Kammer haben auf Antrag der Firmen den Sofortvollzug der Auskunftsverlangen gestoppt, da diese rechtswidrig seien. Der Glücksspielstaatsvertrag räume dem Ministerium als Glücksspielaufsicht zwar die Befugnis ein, Auskünfte zu verlangen, die erforderlich seien zur Erfüllung seiner Aufgabe, die Einhaltung der staatsvertraglich begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/08 des VG Mainz vom 27.08.2008
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Dokument-Nr. 6597
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