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Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 26.09.2006
11 L 383/06 -

Anwohnerin kann nicht mit der Begründung, eine Messstation sei falsch aufgestellt worden, einen Aktionsplan gegen Feinstaub verlangen

Keine Gefahr zu häufiger Grenzwertüberschreitungen

Das Verwaltungsgericht Minden hat einen Eilantrag einer Anwohnerin der Detmolder Straße in Bielefeld abgelehnt, mit dem diese erreichen wollte, dass die Bezirksregierung Detmold kurzfristig einen Aktionsplan fur Bielefeld und insbesondere die Detmolder Straße aufstellt.

Ein Aktionsplan, in dem insbesondere Verkehrsbeschränkungen vorgesehen werden können, muss unter anderem dann aufgestellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass Immissionsgrenzwerte für die Feinstaubbelastung (PM10) überschritten werden. Mehrere Fachgutachten hatten prognostiziert, dass der maßgebliche Tagesmittelwert von 50 µg/m³ an der Detmolder Straße und an der Stapenhorststraße in Bielefeld voraussichtlich deutlich häufiger als 35 mal im Kalenderjahr überschritten wird. Die für die Beurteilung maßgeblichen Messungen an der Stapenhorststraße haben dagegen bislang keine Überschreitungen ergeben. Die Antragstellerin hatte im Wesentlichen geltend gemacht, die Messstation an der Stapenhorststraße stehe nicht in einem Bereich, der am höchsten belastet sei, und sei deshalb nicht repräsentativ.

Das Gericht hat ausgeführt: Rechtlich maßgeblich sei, ob Grenzwertüberschreitungen im Bereich der Messstellen überwiegend wahrscheinlich seien. Denn die ein-schlägige Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) lege genau fest, nach welchen Kriterien die Messstellen aufzustellen seien und nach welchen Messmethoden die Schadstoffbelastung zu beurteilen sei, damit die Daten in allen EU-Mitgliedstaaten vergleichbar seien. Die Messungen ließen eine Gefahr zu häufiger Überschreitungen des Tagesmittelwerts von 50 µg/m³ im Bereich der Messstelle nicht erkennen.

Bei der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung könne nicht abschließend beurteilt werden, ob der Standort der Probenahmestelle vom hierfür zuständigen Landesumweltamt NRW (LUA NRW) zutreffend ausgewählt worden sei. Im Übrigen ändere selbst eine fehlerhafte Standortwahl nichts daran, dass derzeit noch auf den Bereich der aktuellen Messstelle an der Stapenhorststraße abzustellen sei.

Die Kammer deutete an, dass sich die Beurteilung künftig ändern könnte, weil das LUA NRW derzeit die Standortwahl überprüfe und bereits signalisiert habe, eine neue Messstelle an der Detmolder Straße einrichten zu wollen. Die Bezirksregierung Detmold habe deshalb schon jetzt angekündigt, die Arbeiten zur Aufstellung eines Aktionsplans fortzuführen, wenn sich durch neue Messungen die Gefahr von Grenz-wertüberschreitungen bestätigen sollte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 26.09.2006

Aktuelle Urteile aus dem Immissionsschutzrecht
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Dokument-Nr.: 3103 Dokument-Nr. 3103

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