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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 11.07.2008
- 1 K 1536/07 -
Am Bahnhof abgestelltes Fahrrad darf nicht abgeschleppt werden
Kein Verstoß gegen Straßenverkehrsordnung oder brandschutzrechtliche Vorschriften
Die Stadt Münster durfte ein in Bahnhofsnähe abgestelltes Fahrrad nicht entfernen, weil es keine Fußgänger behindert hat. Das hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden.
Ein Münsteraner hatte am Morgen des 30. August 2007 sein
Stadt hat ihre Befugnisse überschritten
Die 1. Kammer entschied, die Stadt Münster habe nicht innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Die Art und Weise, wie der Kläger sein
Fahrrad darf grundsätzlich auf Gehwegen und anderen Fußgänger vorbehaltenen Verkehrsflächen abgestellt werden
Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen sei grundsätzlich zulässig. Es verstoße gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn Andere geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt würden. Von dem
Kein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften
Ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften sei ebenfalls nicht ersichtlich. Durch das
Die Kammer hob abschließend hervor, dass durch diese Entscheidung selbstverständlich ein Vorgehen der Stadt gegen verkehrs- oder ordnungswidrig abgestellte Fahrräder nicht berührt wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 11.07.2008
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Dokument-Nr. 6351
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