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Verwaltungsgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 20.08.2001
- 1 K 2141/00 -
Steuerhinterziehung kann zum Entzug der Waffenerlaubnis führen
Sicherheitsrisiko soll möglichst gering gehalten werden
Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage eines Unternehmers aus dem Münsterland gegen den Widerruf ihm erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse abgewiesen.
Dem Kläger war 1993 eine Waffenbesitzkarte und eine Munitionserwerbsberechtigung erteilt worden, nachdem er die erforderliche Prüfung abgelegt und dargelegt hatte, die Erlaubnisse zur Teilnahme am Training im Schießsportverein sowie an Wettkämpfen zu benötigen. In der Folgezeit erwarb er u.a. Revolver der Marken Colt und Smith & Wesson. 1998 wurde der Kläger vom Amtsgericht Münster - rechtskräftig - wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen dieser Verurteilung widerrief die zuständige Kreispolizeibehörde im März 2000 die Waffenbesitzkarte. Dagegen wandte sich der Kläger u.a. mit der Begründung, die Steuerhinterziehungen stünden in keinem Zusammenhang mit dem Waffenrecht. Er habe seinem steuerrechtlichen Berater vertraut und sich selbst angezeigt, nachdem dieser versucht habe, ihn mit den Steuerhinterziehungen zu erpressen. Auch gehe seine Sicherheit dem Ordnungsinteresse vor. Als erfolgreicher Unternehmer, der sich im Sportverein und auch sonst sozialpolitisch engagiere, unterliege er erheblichen Anfeindungen und sei infolge seines Bekanntheitsgrades durch mögliche Entführungen gefährdet.
Dem folgte der Einzelrichter der 1. Kammer des Gerichts jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides heißt es u.a., nach dem Waffengesetz solle schon das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es solle nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Insoweit wecke auch derjenige regelmäßig Zweifel, der in strafbarer Weise das Vermögen des Staates durch Steuerhinterziehungen schädige. Die Selbstanzeige des Klägers führe schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung seiner Zuverlässigkeit, weil er sich dazu erst auf Grund des Erpressungsversuchs seines steuerrechtlichen Beraters entschlossen habe, die Selbstanzeige also nicht ausschließlich auf der Rechtstreue des Klägers beruhe. Die geltend gemachte Eigengefährdung könne zwar ein Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis begründen. Erforderlich sei aber darüber hinaus die - hier fehlende - persönliche Zuverlässigkeit. Im Übrigen dürfe der Kläger seine Waffen nicht zu Verteidigungszwecken in der Öffentlichkeit tragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 27.08.2001
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Dokument-Nr. 368
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