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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 26.04.2021
- 5 L 268/21 -
Keine Testpflicht bei schulischen Abschlussprüfungen
Keine Testpflicht für Abschlussschüler laut Coronabetreuungsverordnung des Landes
Schülerinnen und Schüler dürfen in Nordrhein-Westfalen auch ohne vorherigen (negativen) Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 an schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen teilnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster klargestellt.
Das Gericht hat der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster durch einstweilige Anordnung aufgegeben, sicherzustellen, dass der Antragsteller an der
VG: Testpflicht verletzt Recht auf Berufsabschlussprüfung
Zur Begründung des Beschlusses führte das Gericht im Wesentlichen an: Der Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme an der Berufsabschlussprüfung sei grundrechtlich fundiert. Zudem habe der Antragsteller, nachdem er zur Prüfung zugelassen worden sei, das Recht auf Teilnahme an der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Berufsabschlussprüfung zum Gärtner erworben. In dieses Recht greife die Antragsgegnerin dadurch ein, dass sie die Teilnahme von der Vorlage eines negativen Testergebnisses abhängig mache. Eine Ermächtigungsgrundlage hierfür sei nicht ersichtlich.
Coronabetreuungsverordnung sieht keine Testpflicht für Abschlussschüler vor
Vielmehr sei die Rechtslage bezogen auf die Zulässigkeit, Berufsabschlussprüfungen von der Vorlage negativer Testergebnisse abhängig zu machen, eindeutig geregelt. Nach der
Verantwortung für Prüfungsdurchführung obliegt dem Berufskolleg
Ebenso wenig könne sich die Antragsgegnerin darauf berufen, dass ihr eine den Vorgaben der Verordnung gerecht werdende Organisation der Prüfung unmöglich sei und ihr kein Weisungsrecht gegenüber dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30191
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