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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 03.05.2021
- 5 L 276/21 -
Verpflichtung von Lehrkräften zur Beaufsichtigung von Corona-Tests rechtmäßig
Lehrer können zur Aufsicht von Selbsttests verpflichtet werden
Das Verwaltungsgericht Münster hat den Eilantrag einer Lehrerin an einer Schule im Kreis Coesfeld abgelehnt, die sich gegen ihre Verpflichtung gewehrt hatte, die Schülerinnen und Schüler an ihrer Schule bei der Anwendung von Selbsttests auf eine Corona-Infektion anzuleiten und zu beaufsichtigen.
Die Antragstellerin hatte im Wesentlichen geltend gemacht: Sie solle zu einer Tätigkeit verpflichtet werden, die außerhalb ihrer Ausbildung, ihres Berufsbildes und ihrer Qualifikation liege und vielmehr als Tätigkeit auf dem allgemeinen staatlichen Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege anzusehen sei. Auch sei sie nicht geimpft und deshalb bei Durchführung der ihr abverlangten Aufsicht bei den Corona-Selbsttests einer ihr nicht zumutbaren
Selbsttests soll sichere Durchführung des Präsenzunterrichts ermöglichen
Dem folgte das Gericht jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Anweisung zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Selbsttests auf eine Corona-Infektion verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragstellerin sei beamtenrechtlich verpflichtet, ihre Kernaufgabe der Unterrichtserteilung zu erfüllen. Die Unterrichtserteilung erfolge gegenüber den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich in persönlicher Präsenz. Die nach der Corona-Betreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zweimal wöchentlich durchzuführenden Selbsttests dienten der möglichst sicheren Durchführung des Präsenzunterrichts. Gleiches gelte für die Aufsicht durch schulisches Personal.
Kein Anspruch auf „Nullrisiko-Situation“
Aus dem beamtenrechtlichen Anspruch auf Fürsorge durch den Dienstherrn ergebe sich kein Anspruch darauf, an der Schule eine „Nullrisiko-Situation“ anzutreffen. Ein allumfassender Gesundheitsschutz während einer pandemischen Lage könne nicht sichergestellt werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass Schulen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes seien. Mithin bestehe in einer Gemeinschaftseinrichtung bereits eine allgemeine Infektionsgefährdung in Bezug auf sämtliche Infektionserkrankungen, denen sich eine
Unzumutbare Gesundheitsgefährdung nicht glaubhaft gemacht
Ausgehend hiervon habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei Durchführung der ihr abverlangten Aufsicht bei den Corona-Selbsttests einer ihr nicht zumutbaren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30236
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