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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22.06.2022
- 1 K 507/18.NW -
Ehemaliger Bürgermeister kann für Verstöße gegen das Vergaberecht nicht persönlich gemäß § 48 BeamtStG in Haftung genommen werden
Ehemaliger Bürgermeister der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben muss keinen Schadensersatz leisten - Voraussetzung für Haftung nicht gegeben
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass der frühere Bürgermeister der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben dieser gegenüber nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist, und hat deshalb einen entsprechenden Heranziehungsbescheid der Verbandsgemeinde aufgehoben.
Die verbandsangehörige Ortsgemeinde Heltersberg hatte im Jahr 2003 ein Bauprojekt zur Erneuerung und Umgestaltung des "Hensel`schen Anwesens" beschlossen. Das Anwesen mit drei Gebäudeteilen und dazugehörigen Außenanlagen sollte im Rahmen eines Dorferneuerungsprogramms erhalten und einer neuen Nutzung zugeführt werden. Die Kosten hierfür wurden ursprünglich auf 1,2 Millionen Euro veranschlagt, stiegen im Laufe der Zeit aber auf mehr als 4 Millionen Euro. Im Mai 2005 schloss der damalige Ortsbürgermeister auf der Grundlage von Beschlüssen des Ortsgemeinderates vom 12. Juni 2003 sowie vom 6. April 2005 ohne vorherige öffentliche Ausschreibung und ohne Beteiligung der Verbandsgemeinde einen Ingenieur- und Architektenvertrag mit einer ortsansässigen Ingenieurgemeinschaft. Der Ortsgemeinderat stimmte anschließend in seiner Sitzung vom 28. Juli 2005 einer Gesamtkostenschätzung für die Maßnahmen in Höhe von 1.200.000 € zu. Auf Antrag der Ortsgemeinde bewilligte das Ministerium des Innern und für Sport 2006 und 2008
Verbandsgemeinde fordert Schadensersatz vom ehemaligem Verbandsgemeindebürgermeister
Die Ortsgemeinde Heltersberg verzichtete zu Beginn des Jahres 2012 auf Rechtsmittel gegen den Widerrufsbescheid. Ihr Gemeinderat beschloss - nahezu vier Jahre danach - in der Sitzung vom 17. November 2015, den erlittenen Schaden durch den Verlust der
Klageverfahren des ehemaligen Bürgermeister der Verbandsgemeinde wiederaufgenommen
Die hiergegen erhobene Klage wurde zunächst auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten im Hinblick auf das gegen den ehemaligen Ortsbürgermeister geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Ruhen gebracht. In diesem Verfahren entschied das Verwaltungsgericht Neustadt, dass der frühere Ortsbürgermeister zum
Keine grob fahrlässige Verletzung der Dienstpflichten
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat nun entschieden, dass der Kläger für den Schaden der Ortsgemeinde nicht von der Verbandsgemeinde gemäß § 48 BeamtStG in
Vergleich mit Ingenieursbüro hätte berücksichtigt werden müssen
Unabhängig davon müsse sich der inzwischen vor dem Landgericht Zweibrücken abgeschlossene Vergleich der Ortsgemeinde Heltersberg mit dem von ihr ebenfalls als Gesamtschuldner für denselben Schaden in Anspruch genommenen Ingenieurbüro auf etwaige Ansprüche gegen den Kläger und damit auf die streitgegenständlichen Bescheide auswirken, da die Ortsgemeinde in dem Vergleich auch gegenüber möglichen sonstigen Gesamtschuldnern (dem früheren Ortsbürgermeister und dem Kläger) auf ihre Forderung teilweise verzichtet habe. Auch aus diesem Grund erweise sich der streitgegenständliche Haftungsbescheid der Verbandsgemeinde als rechtswidrig und unterliege der gerichtlichen Aufhebung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32022
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