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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17.02.2021
- 1 k 354/20.NW -
Polizist versetzt sich bei tätlichem Angriff selbst in den Dienst: Dienstunfall muss anerkannt werden
Unfall steht im engeren Zusammenhang mit Dienst
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat der Klage eines Polizeibeamten stattgegeben und das beklagte Land Rheinland-Pfalz verpflichtet, einen Dienstunfall anzuerkennen, nachdem sich der Beamte selbst "in den Dienst versetzt" hatte.
Der Polizeibeamte war außerhalb seiner Dienstzeit als Privatmann mit seiner Lebensgefährtin unterwegs. Diese wurde, als sie mit dem Auto auf einem Feldweg auf den Kläger wartete, von anderen Personen verbal angegriffen und beleidigt. Der hinzueilende Kläger versuchte zunächst zu schlichten, die Lage eskalierte aber weiter. Er gab sich sodann als Polizeibeamter zu erkennen und wollte die Personalien der anderen Personen aufnehmen, um die Beleidigungen gegenüber seiner Lebensgefährtin zur Strafanzeige zu bringen. Im weiteren Verlauf der fortdauernden und zunehmend aggressiven Auseinandersetzung fuhr einer der beteiligten Männer mit seinem PKW auf den Polizisten zu, verletzte ihn hierdurch am Bein und versetzte ihm im Anschluss einen Faustschlag seitlich von hinten gegen den Kopf, wofür er später strafgerichtlich wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Der
Land lehnte Anerkennung des Unfalls ab
Der Kläger trug von dem Ereignis mehrere Verletzungen davon und beantragte bei seinem Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz, den Vorfall als
Wegen immensen Aggressionspotentials als Polizeibeamter zu erkennen gegeben
Der Kläger erhob gegen diese Entscheidung nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage beim Verwaltungsgericht und trug vor, er habe sich wegen des immensen Aggressionspotentials der damaligen Auseinandersetzungen als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, zu dem Zweck, die Straftaten einzudämmen, weitere zu verhindern und notwendige Feststellungen zu treffen. Zumindest von dem Beteiligten, der sein Fahrzeug als Waffe eingesetzt und ihn geschlagen habe, sei eine unmittelbare Gefahr ausgegangen. Deshalb sei er berechtigt gewesen, nicht auf das Eintreffen einer Polizeistreife zu warten, sondern sich selbst als Polizeibeamter in den Dienst zu versetzen.
Unfall muss als Dienstunfall anerkannt werden
Das VG folgte der Auffassung des Klägers und führt dazu in ihrem Urteil im Einzelnen aus: Ein
VG bejaht Berechtigung zum sich selbst in den Dienst zu setzen
Für die Kammer stehe fest, dass sich der Kläger nach diesen Maßstäben wirksam selbst in den Dienst versetzt habe. Das ergebe sich aufgrund seiner umfassenden und glaubhaften Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung zu dem Vorfall sowie seiner Zeugenvernehmung in der Verhandlung des Strafgerichts wegen Körperverletzung gegen den anderen Beteiligten. Der Kläger sei damals aus objektiv nachprüfbar triftigen Gründen berechtigt gewesen, sich in den Dienst zu versetzen. Zur Aufgabe der Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr gehöre auch das Verhindern oder Ahnden von Vergehen wie Beleidigungen. Es habe insgesamt eine aggressive, aufgeheizte Situation vorgelegen, deren Ausgang für den Beamten zum Zeitpunkt seines Einschreitens nicht absehbar gewesen sei.
Privates Interesse ändert nichts an der Bewertung
Dass er durchaus ein privates Interesse an der Verhinderung weiterer Beleidigungen gegenüber seiner Lebensgefährtin gehabt habe, ändere an dieser Bewertung nichts, weil jedenfalls auch eine gleichwertige dienstliche Pflicht zum Einschreiten als Polizeibeamter bestanden habe, in der Hoffnung, dass sich die Lage beruhige, wenn er sich als solcher zu erkennen gebe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30068
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