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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 10.03.2021
- 3 K 914/20.NW -
Feststellung der Zuverlässigkeit nach Luftsicherheitsgesetz zurecht widerrufen
Verweigerung der Mitwirkung am Aufklärungsverfahren führt zu Widerruf der Zuverlässigkeit
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 10. März 2021 die Klage eines EU-Ausländers gegen den Widerruf der Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit abgewiesen.
Der Kläger arbeitet als Mechaniker/Mechatroniker für ein Busunternehmen, das hauptsächlich Fahrten auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens durchführt. Im Zuge seiner Tätigkeit muss er von Zeit zu Zeit das Flughafengelände betreten, um im Falle einer Panne den Schaden an dem jeweiligen Fahrzeug vor Ort zu beheben. Anlässlich der Beantragung eines Flughafendienstausweises wurde dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 8. April 2019 die Zuverlässigkeit nach dem
Verletzung der Mitwirkungspflicht
Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Der Widerruf, der seine Rechtsgrundlage im Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz finde, sei zu Recht erfolgt, da unter Berücksichtigung der Gesamtumstände Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers bestünden. Indem der Kläger das von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde angeforderte Europäische Führungszeugnis bis zuletzt nicht vorgelegt habe, habe er aus dem
Anforderung eines EU-Führungszeugnisses ermessensfehlerfrei
Die geforderte Mitwirkungshandlung habe der Kläger auch nicht verweigern dürfen, da die Luftsicherheitsbehörde ihrerseits ihrer Amtsermittlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Insbesondere erweise sich die dem Kläger aufgegebene Vorlage eines Europäischen Führungszeugnisses gegenüber der Einholung einer unbeschränkten Auskunft nach dem Bundeszentralregistergesetz durch die Luftsicherheitsbehörde als weniger eingriffsintensiv und damit ermessensfehlerfrei.
Weitere Ermittlungstätigkeiten nicht zumutbar
Durch die fehlende Mitwirkung habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, an der Ausräumung bestehender Zweifel kein hinreichendes Interesse zu haben. Deshalb sei es der Luftsicherheitsbehörde nicht zumutbar gewesen, in dem auf Antrag und im Interesse des Klägers durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren weitere Ermittlungstätigkeiten zu entfalten. Die aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers verbleibenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit seien auch nicht durch sein sonstiges Verhalten im Verwaltungs-, Widerspruchs- oder Klageverfahren glaubhaft widerlegt oder ausgeräumt worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30085
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