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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 07.04.2008
- 4 K 1194/07.NW, 4 K 1284/07.NW -
53 prozentige Erhöhung der Abfallgebühren nicht zu beanstanden
Kein unwirtschaftliches Verhalten des Zweckverbands Abfallwirtschaft Kaiserslautern
Die Erhöhung der Abfallgebühren um ca. 53 % in der Stadt und um ca. 55 % im Landkreis Kaiserslautern ab dem 1. Januar 2007 ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat deshalb die Klagen von drei Bürgern gegen ihre Gebührenbescheide für das Jahr 2007 abgewiesen.
In Kaiserslautern sind Stadt und Kreis für das Einsammeln der Abfälle zuständig, während die anschließende Entsorgung Aufgabe des Zweckverbands Abfallwirtschaft Kaiserslautern (ZAK) ist. Dessen Mitglieder sind die Stadt und der Kreis. Für die Entsorgungsleistungen des Verbandes zahlen sie Gebühren, welche in die Kalkulation der Abfallgebühren einfließen, die sie jeweils in ihrem Gebiet erheben.
Bis Mitte 2006 betrug die von Stadt und Kreis zu entrichtende Gebühr des ZAK für die Entsorgung von Restmüll und Bioabfällen 159,-- € pro Tonne. Nachdem sich zu Beginn des Jahres 2006 herausgestellt hatte, dass beim Zweckverband Verluste in zweistelliger Millionenhöhe aufgelaufen waren, erhöhte dieser seine Gebühr bereits im Verlauf des Jahres 2006 deutlich. Seit dem 1. Januar 2007 beträgt sie 265,04 € je Tonne. Dies hatte zur Folge, dass auch die Abfallgebühren durch die Stadt und den Kreis angehoben wurden.
Die Klagen von drei Bürgern gegen die erhöhten Gebühren hatten keinen Erfolg: Die Gebührensätze seien nicht zu beanstanden, denn sie beruhten auf einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Gebührenkalkulation. Sowohl die Kalkulation der Stadt als auch des Kreises zeige, dass die Erhöhung der für das Jahr 2007 festgesetzten Gebührensätze um ca. 53 % bzw. ca. 55 % auf gestiegene Entsorgungskosten und auf die Unterdeckung im Jahr 2006 zurückzuführen sei und damit letztlich in den Gebührenerhöhungen des Zweckverbands ihre Ursache habe. Die Gebührenanhebung des ZAK wiederum beruhe in erster Linie darauf, dass dieser in den vorangegangenen Jahren keine kostendeckenden Gebühren erhoben habe.
Soweit die Kläger dem Verband unwirtschaftliches Verhalten bzw. unternehmerische Fehlentscheidungen z. B. bei der Art und Weise der Entsorgung vorwürfen, griffen diese Einwände nicht durch. Dies gelte insbesondere für die Entscheidung des ZAK, neben der Nutzung der Müllverbrennungsanlage Pirmasens auch die Entsorgungseinrichtungen im Kapiteltal weiter zu betreiben und den Restmüll auf dem dortigen Deponiegelände einer mechanisch-biologischen Behandlung zu unterziehen, bevor er verwertet bzw. abgelagert werde.
Im Übrigen überschritten die maßgeblichen Gebührensätze des Landkreises den Mittelwert der Jahresgebühren anderer Träger der Abfallbeseitigung in Rheinland-Pfalz nur unerheblich. In der Stadt Kaiserslautern lägen die Gebührensätze für einen Vierpersonenhaushalt sogar unter dem Durchschnittswert vergleichbarer Gebührenfestsetzungen anderer Kommunen in Rheinland-Pfalz.
Urteile vom 17. März 2008 und vom 7. April 2008 - 4 K 980/07.NW, 4 K 1194/07.NW, 4 K 1284/07.NW
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/08 des VG Neustadt vom 21.05.2008
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Dokument-Nr. 6089
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