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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21.03.2013
- 4 K 866/12.NW -
Hauseigentümer haftet für Nichtzahlung von Abfallbeseitigungsgebühren durch seine Mieter
Heranziehung des Eigentümers verstößt nicht gegen höherrangiges Recht
Zahlen die Mieter einer Wohnung die fälligen Abfallbeseitigungsgebühren nicht, so ist die Behörde berechtigt, nachträglich die ausstehenden Gebühren vom Hauseigentümer zu fordern. Das entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer mehrerer von ihm vermieteter Anwesen in Pirmasens. Auf seinen Antrag wurden die Abfallbeseitigungsgebühren für diese Wohnungen von der beklagten Stadt Pirmasens direkt gegenüber den Mietern festgesetzt. Verschiedene
Hauseigentümer hält Forderungen der Behörde für unzulässig
Nach erfolgloser Durchführung von Widerspruchsverfahren erhob der
Behörde durfte Abfallbeseitigungsgebühren rechtmäßig vom Hauseigentümer verlangen
Das Verwaltungsgericht Neustadt folgte dieser Argumentation nicht. Die Beklagte habe die Abfallbeseitigungsgebühren nach ihrer Satzung rechtmäßig von dem Kläger als
Arbeitsentlastung durch Festsetzung der Gebühren direkt gegenüber den Mietern ist immer mit Kontrollverlust des Eigentümers verbunden
Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, die Beklagte hätte ihn frühzeitig über bestehende Gebührenrückstände seiner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 15648
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