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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18.04.2013
- 4 K 943/12.NW -
Nutzungsänderung einer Straußwirtschaft in ein ganzjährig betriebenes Restaurant unzulässig
Gastronomischer Betrieb kann nicht als "bodenrechtliche Nebensache" zur Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebs angesehen werden
Die erfolgte Umwandlung einer betriebenen Vinothek mit Straußwirtschaft in ein Restaurant, das ganzjährig geöffnet ist, ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Außerhalb der Ortslage von Bad Dürkheim befinden sich konzentriert mehrere Winzerbetriebe, die ihre Weine auch über den Hofverkauf vermarkten. Alle Weinbaubetriebe liegen an einem Wirtschaftsweg, der nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Vom Landkreis genehmigte Straußwirtschaft wurde ganzjährig durch Pächter als Restaurant genutzt
Im Februar 2010 genehmigte der beklagte Landkreis Bad Dürkheim dem betreffenden Weingut die Erweiterung des Weinbaubetriebes um einen Weinprobierraum sowie eine Vinothek für die Nutzung als Straußwirtschaft. Eine Straußwirtschaft darf nur von einem hauptberuflichen
Restaurantbetrieb stellt unzulässige landwirtschaftsfremde Betätigung dar
Im Oktober 2011 beantragte der Kläger die nachträgliche Genehmigung der
Winzer verneint Veränderung des Erscheinungsbildes des Winzerbetriebs durch Nutzungsänderung
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger Klage und machte geltend, das beantragte Vorhaben diene seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Es gehe um die Selbstvermarktung der im Betrieb erzeugten Weine. Das Erscheinungsbild des Winzerbetriebs werde durch die
Beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung wurde zu Recht versagt
Das Verwaltungsgerichts Neustadt hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Versagung der beantragten
Verbindung des Baugrundstücks zum öffentlichen Wegenetz wäre auf Dauer nicht rechtlich sichergestellt
Darüber hinaus sei das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
- Gaststättenbetreiber hat keinen Anspruch auf Nutzungsänderung in „Event-Gastronomie“
(Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 12.07.2012
[Aktenzeichen: B 2 K 12.202]) - Umwandlung eines Lokals in eine Spielothek: Miteigentümer dürfen Nutzungsänderung ablehnen
(Amtsgericht München, Urteil vom 06.10.2009
[Aktenzeichen: 483 C 663/09])
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Dokument-Nr. 15680
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