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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 08.05.2006
- 4 L 403/06.NW -
Nachbar eines Freibades scheitert mit Eilantrag gegen Bau eines Sprungbeckens
Lärmbelästigungen befürchtet
Die Sanierungs- und Umgestaltungsarbeiten am Freibad Alsenborn können fortgesetzt werden. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat einen hiergegen gerichteten Eilantrag eines Nachbarn abgelehnt.
Das Freibad existiert seit Mitte der sechziger Jahre. Im Juli 2005 erteilte die Kreisverwaltung Kaiserslautern der Gemeinde Enkenbach-Alsenborn die Baugenehmigung für eine umfassende Sanierung und Umgestaltung des Schwimmbads. U. a. ist vorgesehen, im Grenzbereich zum Grundstück des Antragstellers ein Sprungbecken mit einem 5-m-Sprungturm zu errichten. Hiergegen legte der Nachbar Widerspruch ein und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Er machte geltend, dass er wegen der Anordnung des Sprungbeckens in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnhaus unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen befürchte.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung gibt es an, dass im vorliegenden Eilverfahren noch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob der Betrieb des Freibads nach dem Umbau für den Antragsteller unzumutbar laut sei. Dies hänge insbesondere davon ab, ob er in einem Wohn- oder Mischgebiet wohne. Hierfür bedürfe es zunächst weiterer Aufklärung, möglicherweise auch einer Ortsbesichtigung. Wäre von einem Wohngebiet auszugehen, so seien niedrigere Lärmwerte einzuhalten; diese könnten nach der Umgestaltung aber überschritten sein.
Dennoch sei kein Baustopp zu verhängen. Eventuell unzumutbaren Lärmbelästigungen könne nämlich auch noch nachträglich mit Lärmschutzmaßnahmen oder Auflagen, z. B. der Einschränkung der Nutzungszeit des Sprungturms, begegnet werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. des VG Neustadt
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Dokument-Nr. 2514
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