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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26.10.2011
- 5 K 1198/10.NW -
Polizeiliche Sicherstellung von Schusswaffen – Herausgabe der Waffen kann nach 26 Jahren nicht mehr verlangt werden
Behörde ist nicht zur Aufbewahrung von Dokumenten über Verbleib oder Verwertung der Waffen über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verpflichtet
Ein Waffenbesitzer hat 26 Jahre nach Sicherstellung seiner Waffen durch die Polizei keinen Anspruch mehr auf Herausgabe seiner Waffen. Da eine Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Verwaltungsakten nach deren Abschluss länger als 20 Jahre aufzubewahren, kann ihr auch kein Vorwurf gemacht werden, wenn Dokumente über den Verbleib oder über die Verwertung beziehungsweise Vernichtung der Waffen nicht mehr auffindbar sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war seit 1976 im Besitz zahlreicher Schusswaffen. 1985 wurde ihm die Erlaubnis zum Waffenbesitz entzogen; die
Kläger sieht sich weiterhin als Besitzer der Waffe und verlangt Herausgabe der Pistole
Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Er begehrte die Herausgabe einer näher bezeichneten
Waffe wurde vermutlich seinerzeit ordnungsgemäß verwertet oder vernichtet
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab. Die Richter führten zur Begründung aus, dass eine Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der genannten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
- Waffenbesitzkarte kann bei Überlassen der Waffe an einen Minderjährigen entzogen werden
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 17.11.2010
[Aktenzeichen: 5 A 15/10]) - VG Trier: Waffenbesitzkarte ist bei fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit zu widerrufen
(Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 05.09.2011
[Aktenzeichen: 1 L 1120/11.TR])
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Dokument-Nr. 12556
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